Nicht jedes Blitzerfoto unzulässig
Verkehrsüberwachungen per Videoaufzeichnungen sind lediglich dann unzulässig, wenn sie verdachtsunabhängig gemacht werden. Wird die Aufnahme erst gemacht, nachdem maschinell der Verstoß gegen die Höchstgeschwindigkeit festgestellt wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Verkehrsüberwachungen per Videoaufzeichnungen, in dem diese für unzulässig erklärt wurden, nun ein Beschluss des OLG Thüringen, der eine solche Aufnahme nun doch für zulässig erklärt hat. In dem Fall wurde der Nachweis per Fotoaufnahme geführt, dass der Betroffene zu schnell gefahren sei. Allerdings wurde fragliches Foto erst dann gemacht, nachdem maschinell der Verstoß gegen die Höchstgeschwindigkeit und damit gegen die StVO festgestellt wurde. Die Rechtsprechung des BVerfG richtet sich allerdings nur gegen solche Aufnahmen, die ohne Anfangsverdacht gefertigt wurden, verdachtsabhängige Aufnahmen sind aber zulässig. Eine Fotoaufnahme nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglicht lediglich im Nachhinein die Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer. Ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor, da dieses Foto verdachtsabhängig gemacht worden ist. (OLG Thüringen, Beschluss vom 06.01.10 – Az. 1 Ss 291/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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