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Hans-Georg Herrmann
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Haftung bei Sturz im Linienbus

von Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann, Saarbrücken
Bei der Benutzung von Linienbussen kommen immer wieder Fahrgäste zu Fall und ziehen sich dabei Verletzungen zu. Es stellt sich dann die Frage, ob Busfahrer und Halter des Busses haften, wenn es zu dem Sturz anlässlich eines Brems- oder Fahrmanövers gekommen ist.


Nach § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinem Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr hat sich ein Fahrgast im Bus sicheren Halt zu verschaffen. D. h., er muss sich mit zwei Händen, so er einen Stehplatz hat, festhalten. Nach der Rechtsprechung spricht, wenn der Fahrgast beim Abbremsen zu Fall kommt, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er sich entgegen dieser Verpflichtung keinen sicheren Halt verschafft hat. Diese Rechtsprechung wurde jetzt vom Landgericht Saarbrücken mit Urteil - 11 S 159/07 - vom 28.02.2008 bestätigt. Die dortige Klägerin hatte erst- und zweitinstanzlich vorgetragen, sie sei etwa 20 Meter vor der Haltestelle aufgestanden, um sich zum Ausstieg zu begeben. Sie habe sich mit einer Hand an der Haltestange festgehalten. Sie sei aber zu Fall gekommen, da der Bus aus ihrer Sicht zu schnell gefahren sei. Durch Fahrmanöver auf der relativ schmalen Straße, auf der der Bus parkende Autos habe umfahren müssen, sei sie hin- und hergeschleudert worden und schließlich zu Fall gekommen.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Anscheinsbeweis, der gegen die Klägerin spreche, sei von ihr nicht entkräftet worden. Wenn man ihren Vortrag als richtig unterstelle, dann hätte sie gerade wegen der beschriebenen Fahrweise ihren Sitzplatz bis zum beabsichtigten Ausstieg beibehalten oder sich eben mit beiden Händen hinreichend festen Halt verschaffen müssen.

Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
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