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Aktuelles aus der Steuerrechtsprechung

von Steuerberater Klaus A. Schleweit, Heidenheim/Brenz

Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19 % verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 nicht zur Entscheidung angenommen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2007, BvR 2129/07).

Rechtsanwalts- und Detektivkosten im Unterhaltsprozess
Im Prozess zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts anfallende Rechtsanwalts- und Detektivkosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. So urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 28.08.2007 (AZ: 3 K 1062/04). Hinweis: Detektivkosten für einen Prozess zur Regelung des Unterhalts vor der Ehescheidung, in der Zeit des Getrenntlebens, sind ebenfalls keine außergewöhnlichen Belastungen (Bundesfinanzhof vom 21.02.1992, BStBl. II 1992, 795).

Gestaltungsmissbrauch bei wechselseitiger Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten
Grundsätzlich kann jeder Steuerzahler die für ihn steuerlich günstigste Gestaltung wählen. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO ist jedoch gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem angestrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Ein vom Bundesfinanzhof zu beurteilender Sachverhalt wird wie folgt vereinfacht dargestellt: 2 Schwestern erhielten von ihrem Vater ein Grundstück übertragen. Das Grundstück war mit einer Kreditverpflichtung belastet. Kreditgeber waren die beiden Schwestern. Im Gegenzug
zur Übernahme des Grundstücks sollten die Schwestern den Vater auch von seiner Kreditverpflichtung befreien. Allerdings übernahm jede Schwester nicht ihre eigene Schuld, so dass Kreditforderung und Kreditschuld sich gegenseitig aufgehoben hätten, sondern sie übernahmen die Schulden gegenüber der jeweils anderen Schwester, so dass am Ende jede Schwester gegenüber der anderen Schwester eine Forderung und eine Schuld hatte. Die Schuldzinsen wollten sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd geltend machen. Die Zinseinnahmen erklärten sie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wobei aufgrund der Freibeträge per saldo eine Steuerminderung eintrat.
Diese wechselseitige Darlehensgewährung erkannte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.08.2007 nicht an (AZ: IX R 17/07).

Dienstwagenbesteuerung für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte trotz Vorlage einer Jahresbahnkarte
Ein Arbeitnehmer, der einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss zusätzlich monatlich 0.03 v. H. des Listenpreises versteuern, wenn er den Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann. Eine Versteuerung erfolgt nicht, wenn der Arbeitgeber bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Nutzungsverbot ausgesprochen hat und dieses auch überwacht. In der Vorlage einer Jahresbahnkarte, die auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellt ist, liegt keine ausreichende Überwachung der Einhaltung des Nutzungsverbots. Gegen dieses Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.3.2007 (11 K 1844/05) wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. BFH: VI B 53/07).

Unbefugte Datenerhebung des Zolls bei einer Bargeldkontrolle
Ein deutscher Steuerberater reiste geschäftlich aus der Schweiz kommend nach Deutschland ein. Auf die Frage des Zolls nach mitgeführtem Bargeld meldete er etwa 300.-- € an. Daraufhin wurde sein Fahrzeug kontrolliert. Der Zoll kopierte verschiedene Geschäftsunterlagen, u. a. einen Tauschvertrag sowie Jahresabschlussunterlagen. Ferner wurde sein Notebook durchforstet und es wurden weitere Jahresabschlussdaten auf eine Diskette des Zolls kopiert. Bargeld oder andere Zahlungsmittel wurden bei der Kontrolle nicht gefunden.
Der Zoll sandte 3 Kontrollmitteilungen an verschiedene Finanzämter und fügte jeweils kopierte Unterlagen bei. Die kopierte Diskette wurde nicht weitergegeben.
Gegen die Datenerhebung und die Weitergabe der Daten klagte der Steuerberater und bekam vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.03.2007 Recht (AZ: 11 K 297/02). Die vorliegende Datenerhebung war zur Erfüllung der Aufgaben der Zollbehörden nicht erforderlich. Diese bestehen in der Überwachung des grenz-überschreitenden Bargeldverkehrs. Diese Überwachung erfolgt zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche. Dies dehnt den Kompetenzbereich der Zollbehörden über die Bargeldkontrollen jedoch nicht auf den Bereich der Geldwäschebekämpfung aus. Da kein konkreter Verdacht auf Geldwäsche bestand, war eine verdachtsunab-hängige Erhebung der Daten im Rahmen einer Bargeldkontrolle unzulässig. Die Weiterleitung der erhobenen Daten war ebenfalls unzulässig, da diese rechtswidrig erhoben worden waren.

Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Klaus A. Schleweit, Steuerberater
Götter, Schleweit & Partner,
Bärentrasse 1
89522 Heidenheim/Brenz
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