Geschwindigkeitsmessung: PoliScanSpeed-Messsystem genügt nicht dem Stand der Technik – Freispruch möglich!
Aufgrund der fehlenden Nachprüfbarkeit der Messergebnisse bei Geschwindigkeitsübertretungen erklärt das AG Dillenburg, dass das PoliScanSpeed-Messsystem nicht dem Stand der Technik genügt und stellt daraufhin das OWi-Verfahren ein!
Im vorliegenden Fall soll die Betroffene am 08. März 2009 auf der A 45 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 56 km/h überschritten haben, woraufhin das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie eingeleitet wurde. Das Messergebnis wurde mit dem sogenannten PoliScanSpeed-Messgerät durchgeführt.
Im gerichtlichen Verfahren stellte der Sachverständige fest, dass „eine endgültige Aussage darüber, ob das im konkreten Fall eingesetzte PoliScanSpeed-Messsystem nicht dem Stand der Technik entspricht“ erst möglich sei, „wenn detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems vorliegen würden“. Da solche Unterlagen derzeitig noch fehlen, sei eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle des Messgerätes nicht möglich.
Darauf gründete nun das AG seine Zweifel hinsichtlich des Zuverlässigkeit des Messergebnisses im vorliegenden Fall. Laut Gericht müsse die Nachprüfbarkeit der Messergebnisse und die darauf gegründete nachträgliche Richtigkeitskontrolle und Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge möglich sein. Da dies aber bei dem PoliScan-Messsystem nicht möglich sei, genüge es nicht dem Stand der Technik.
Weiterhin führte das Amtsgericht aus, dass aufgrund der seit Februar 2009 erhöhten Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen der Bürger einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle habe.
AG Dillenburg vom 02.10.2009, 3 OWi 2 Js 54432/09
Vgl. auch AG Mannheim, 21 OWi 445/09
Anmerkung:
Hier bleibt aber abzuwarten, inwieweit diese Entscheidung sich auf andere Geschwindigkeitsübertretungsfälle auswirken wird, denn zum ersten handelt es sich bei dem PoliScanSpeed-Messverfahren um ein nicht standardisiertes Messverfahren und zum zweiten wird sich herausstellen, ob das AG Dillenburg an seiner Rechtsprechung festhalten wird, wenn die detaillierten Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems von der Herstellerfirma zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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