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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Nichterfüllung eines Filmverwertungsvertrags

Hat sich der Inhaber von TV-Ausstrahlungsrechten verpflichtet seine Ausstrahlungsrechte zu übertragen, verletzt er diesen Rahmenlizenzvertrag, wenn und soweit eine Übertragung dieser Rechte von Anfang an unmöglich ist, weil er diese zuvor bereits auf einen Dritten übertragen hat.

Hat sich der Inhaber von TV-Ausstrahlungsrechten verpflichtet seine Ausstrahlungsrechte zu übertragen, verletzt er diesen Rahmenlizenzvertrag, wenn und soweit eine Übertragung dieser Rechte unmöglich ist. Unmöglichkeit resultiert unter anderem daraus, dass der Rechteinhaber die TV-Ausstrahlungsrechte in der Vergangenheit bereits an eine Dritten übertragen hat, die Rechtsübertragung also nun von Anfang an unmöglich war. Der urheberrechtliche Filmverwertungsvertrag ist daher nicht erfüllt worden. Es entstehen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Rechteinhaber. Die Höhe wird dabei von richterlicher Schätzung bestimmt. Dabei ist relevant, ob es sich bei fraglichem Filmwerk nach Thematik und Aufmachung um einen langlebigen Film handelt, an dem das Publikum nicht nur kurzfristiges Interesse hat und ob es realistisch erscheint, dass der Film künftig großer Bedeutung in der Filmöffentlichkeit spielen würde. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2009 – AZ. I -20 U 131/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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