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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
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Parteilichkeit einer Ermittlungsfirma

Wird eine Ermittlungsfirma mit der Suche nach Urheberrechtsverletzungen an einem Musikstück im Internet beauftragt, kann aus der Entlohnung dieser durch eine Partei nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass die Mitarbeiter bei ihren Hörvergleichen parteiisch vorgehen.

Die Inhaberin von Nutzungsrechten an einem Musikwerk beauftragte eine Ermittlungsfirma Internetseiten nach Urheberrechtsverletzungen an „ihrem“ Musikstück zu durchsuchen. tatsächlich entdeckte ein Mitarbeiter dieser Ermittlungsfirma, dass fragliches Musikstück in einer Tauschbörse angeboten und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Zur Glaubhaftmachung der Urheberrechtsverletzung wurde eine eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der Ermittlungsfirma vorgelegt. In dieser bestätigte der Mitarbeiter das fragliche Musikstück einem Hörvergleich unterzogen und die Verletzung so festgestellt zu haben. Gegen eine derartige Glaubhaftmachung können grundsätzlich keine Bedenken gesehen werden. Zwar wird fragliche Ermittlungsfirma von einer Partei für ihre Arbeiten entlohnt, daraus kann aber nicht zwangsläufig geschlossen werden, die Firma würde bei ihren Hörvergleichen parteiisch handeln. Es ist nicht ersichtlich, warum einer der Mitarbeiter ein Interesse daran haben solle, Unterlassungsansprüche gegen Personen durchzusetzen, die keine Rechte der Rechtsinhaberin verletzt hätten. (OLG Köln, Urteil vom 11.09.2009 – Az. 6 W 95/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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