Sachverständigenkosten im Bußgeldverfahren sind vom Rechtsschutzversicherer zu erstatten!
Das AG Saarbrücken hat am 18.08.2009 entschieden, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das vom Betroffenen bzw. dessen Anwalt in Auftrag gegeben worden ist, bei einem Bußgeldverfahren vom jeweiligen Rechtsschutzversicherer zu erstatten sind (AG Saarbrücken, 42 C 48/ 09 (09)).
Das AG Saarbrücken hat am 18.08.2009 entschieden, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das vom Betroffenen bzw. dessen Anwalt in Auftrag gegeben worden ist, bei einem Bußgeldverfahren vom jeweiligen Rechtsschutzversicherer zu erstatten sind (AG Saarbrücken, 42 C 48/ 09 (09)).
Gemäß § 5 Abs. 1g ARB sind die Kosten für das private Sachverständigengutachtens erstattungsfähig. Aus § 1 ARB ergibt sich, dass die Einholung des Gutachtens für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlich sein muss. Allerdings kommt es auch darauf an, ob wegen der technischen Zuverlässigkeit des Messverfahrens eine Überprüfung entbehrlich war.
Handelt es sich um eine „Police-Pilot-System“-Messung (PPS) aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug, ist diese zwar als zuverlässig anerkannt, es handelt sich aber um kein standardisiertes Verfahren. Hierbei werden die Abstände nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobandes errechnet. Somit ist es erforderlich, dass das Videoband gutachterlich überprüft wird.
Eine Zustimmung des Rechtsschutzversicherers zur Einholung eines Sachverständigengutachtens wird nicht verlangt. Es besteht auch keine Abstimmungsverpflichtung für sämtliche kostenauslösende Maßnahmen, sodass die Einholung eines Gutachtens nach Erhalt der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht mit der/ dem Beklagten abgesprochen werden muss. Vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln ist gemäß § 17 Abs. 5c ARB die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers jedoch einzuholen. Dies wird regelmäßig von dem beauftragten Rechtsanwalt erledigt.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
« zurück