McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Bild eines Opfers von Vergewaltigung

Auch bei einem Prozess mit großem öffentlichen Interesse, kann nach einer Abwägung nicht die Notwendigkeit gesehen werden, die Identität des Opfers preiszugeben. Ein identifizierendes Bildnis verletzt die Intim- und Privatsphäre des Opfers.

In einem Pressebericht über eine Vergewaltigungstat wurde ein ungepixeltes Bild des Opfers veröffentlicht, so dass eine Identifikation möglich ist. Die Fotos wurden von einem Reporter bei der Gerichtsverhandlung gemacht. Nicht richtig ist dabei, dass sich das Opfer selbst in die Öffentlichkeit gebracht hat, so dass es hinzunehmen wäre, dass über das Opfer in identifizierender Art und Weise berichtet werden wird. Zwar steht der Prozess in großem öffentlichem Interesse, trotzdem kann nach einer Abwägung nicht die Notwendigkeit gesehen werden, die Identität des Opfers preiszugeben. Das Bildnis verletzt die Intim- und Privatsphäre des Opfers, auch wenn es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Es kann auch insbesondere kein Interesse der Allgemeinheit an einer Identifizierung des Opfers festgestellt werden. Dieses öffentliche Interesse wäre auch gewahrt, wenn der Leser ein unerkennbares Bild vorgestellt worden wäre. (LG Berlin, Urteil vom 03.11.2009 – Az. 27 O 313/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück