Übernahme von Filmbeschreibungen
Bild- und Wortmaterial zu Fernsehsendungen verfügen über die für den Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe und dürfen daher nur mit den jeweiligen Lizenzen übernommen werden.
Bild- und Wortmaterial zu Fernsehsendungen wurden von der Presse-Seite eines Senders übernommen und in einem elektronischen Programmführer verwendet. Dieses Vorgehen ist ohne den vorherigen Erwerb von Lizenzen urheberrechtswidrig. Filmbeschreibungen verfügen über die für den Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe. Die eingestellten Bilder sind aufgrund ihrer Auswahl Lichtbildwerke und die Filmbeschreibungen Sprachbildwerke. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beschreibung in ihrer konkreten Gestalt den Durchschnitt durch klare und verständliche aber auch abwechslungsreiche Sprachwahl den Durchschnitt überragt und einen guten Eindruck von den jeweils zu beschreibenden Filmen vermittelt. Für die Einstufung als Tagesereignis fehlt derartigen Programmankündigungen der aktuelle Bezug. (LG Leipzig, Urteil vom 22.05.2009 – Az. 5 O 2742/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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