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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Richtlinie über Insider-Geschäfte

Die Richtlinie 2003/6 definiert das Insider-Geschäft objektiv, also ohne dass ein tragender Vorsatz miteinbezogen wird, allerdings ergibt sich ein Vorsatz des tätig gewordenen Insiders bereits implizit aus den objektiven Tatbestandsmerkmalen eines Insider-Geschäfts. Denn das Verbot der Richtlinie greift gerade nur, wenn von Insider-Informationen auf dem Markt ungerechtfertigt Gebrauch gemacht wird um sich gerade Vorteile zu verschaffen.

Der EuGH hatte eine Vorlagefrage darüber zu entscheiden, wie die Richtlinie 2003/6 über Insider-Geschäfte auszulegen sei. Diese Richtlinie soll Insider-Geschäfte und Marktmanipulationen bekämpfen. Als Ziel der Richtlinie werden der Schutz der Integrität der Finanzmärkte und die Stärkung des Vertrauens der Anleger angegeben. Die Frage an den Gerichtshof betrifft insbesondere die Bedeutung des Begriffs des „Insider-Geschäfts“. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere geklärt sehen, ob es für die Einstufung eines Geschäfts als verbotenes Insider-Geschäft genügt, dass ein primärer Insider, der eine Insider-Information besitzt, auf dem Markt ein Geschäft mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, tätigt, oder ob außerdem nachgewiesen werden muss, dass diese Person die Information in Kenntnis der Sache, also bewusst „genutzt“ hat. Es ist also zu klären, ob ein Vorsatz des tätig gewordenen Insiders notwendig nachgewiesen werden muss um ein Insider-Geschäft annehmen zu können. Der EuGH stellt dabei fest, dass die Richtlinie dass Insider-Geschäft objektiv, also ohne dass ein tragender Vorsatz miteinbezogen wird. Dies sei insbesondere deshalb erforderlich um eine einheitliche Regelung zu gewährleisten. Allerdings ergibt sich ein Vorsatz des tätig gewordenen Insiders bereits implizit aus den objektiven Tatbestandsmerkmalen eines Insider-Geschäfts. Denn das Verbot der Richtlinie greift gerade nur, wenn von Insider-Informationen auf dem Markt ungerechtfertigt Gebrauch gemacht wird um sich gerade Vorteile zu verschaffen. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung, so das Gericht, weil diese implizite Vorsatzvermutung gerade widerlegbar ist. Im Übrigen muss die Richtlinie immer mit Blick auf das festgesetzte Ziel angewandt werden, so dass auch dadurch ungewollte Ausweitungen dieser zu verhindern sind. (EuGH, Urteil vom 23.12.2009 – Az. C-45/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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