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Verjährungsfristen aus Ankauf von Zertifikaten aus 2007 beachten

(Kiel) Mögliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung beim Erwerb von Zertifikaten aus dem Jahre 2007 könnten bereits Anfang 2010 verjähren.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf § 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Zwar gelte diese Bestimmung seit Inkrafttreten des neuen Schuldverschreibungsgesetzes im August 2009 nicht mehr. Wohl aber finde diese Regelung noch für Altfälle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung. Diese Vorschrift sehe vor, dass Ansprüche auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs verjähren.

Damit drohe nun die Verjährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von allen  Zertifikaten, die bereits zu Anfang  des Jahres 2007 erworben worden seien.

Da zu diesem Zeitpunkt jedoch viele Anleger derartige Anlageprodukte erworben hätten, könnten etwaige Schadensersatzansprüche gegen die jeweiligen Berater aus fehlerhafter Beratung nun bereits Anfang des Jahres 2010 verjähren. Sobald die Verjährung eintritt, so betont Kroll ausdrücklich, sind etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler nicht mehr durchsetzbar.

Er empfiehlt daher in allen Zweifelsfällen, die Verjährung durch geeignete gerichtliche Maßnahmen zu hemmen. Zwar sei auch denkbar, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch entsprechend Verhandlungen gehemmt werde. Hiervon rät der Experte jedoch dringend ab, da diese Variante für den Anleger rechtlich zu risikobehaftet sei. Es sei im Nachhinein nämlich oft nicht mehr eindeutig festzustellen, ob beide Parteien bei den Gesprächen tatsächlich auch  von „verjährungshemmenden Verhandlungen“ ausgegangen sind, oder, etwa nur von einem „lockeren Meinungsaustausch“ wie später gern behauptet  werde. Entscheidend sei insbesondere auch, wann diese Verhandlungen dann auch beendet waren, da damit die Frist wieder an zu laufen beginne. Erheblich rechtssicherer sei dem gegenüber, so betont Kroll, die Einreichung eines Mahnbescheides oder einer Klage, da diese gerichtlichen Maßnahmen in jedem Falle die Verjährung hemmten und der Anleger sich damit noch etwaige Schadensersatzsprüche sichern könnte.

Die Chancen, derartige Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten – insbesondere von Lehman – Zertifikaten – durchzusetzen, seien derzeit gut. In einer Vielzahl von erstinstanzlichen Urteilen seien die Anleger zu ihrem Recht gekommen und hätten ihre Schadenersatzprozesse gewonnen, so betont Kroll. Dies sei  insbesondere darin begründet, dass die beratenden Banken oftmals nicht über die sog. „Kick – Back“ – Zahlungen, also Rückvergütungen an den Vertrieb, aufgeklärt hätten. Nach der Rechtsprechung gelte diese Aufklärungspflicht aber sogar auch für die Gewinnmargen der Banken, welche sie aus dem Verkauf eigener Produkte erwirtschafteten. Auch darüber, so haben einige Gerichte geurteilt, hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen, was aber in aller Regel nicht erfolgt sei.

Kroll mahnte daher, mögliche anstehende Verjährungsfristen aus dem Ankauf von Zertifikaten zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus)
20097 Hamburg
Tel.:  +4940-238569 - 0
Fax: +4940-238569 - 10
Mail: kroll@nkr-hamburg.de
Internet: www.nkr-hamburg.de

 
 
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