Freie Fahrt für Krankentransporter im Einsatz
(Kiel) Wer auf der Autobahn plötzlich nach links ausschert und dabei mit einem sich von hinten nähernden Krankentransporter kollidiert, der mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs ist, hat den hierdurch entstehenden Schaden allein zu tragen.
Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel nochmals unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Coburg (LG) vom 10.12.2008, Az.: 11 O 590/08.
In dem Fall war die Klägerin in einer Autobahnbaustelle unterwegs. Ein vor ihr fahrendes Fahrzeug orientierte sich zum rechten Fahrbahnrand und verlangsamte die Geschwindigkeit deutlich. Als die Klägerin nach links ausscherte, um zu überholen, stieß sie mit dem von hinten kommenden Krankenwagen zusammen, mit dem gerade ein Patient in ein Krankenhaus gebracht werden sollte. Die Klägerin war der Auffassung, dass den Krankenwagenfahrer ein hälftiges Mitverschulden traf.
Das, so betont Fischer, sahen die Coburger Richter jedoch ganz anders.
Nach einer durchgeführten Zeugenvernehmung stand fest, dass der Krankenwagen zum Unfallzeitpunkt mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs war. Als so genanntes Wegerechtsfahrzeug komme ihm deshalb ein Anspruch auf "freie Bahn" zu. Der Fahrer des Fahrzeugs vor der Klägerin hatte die Sonderzeichen auch bemerkt und deshalb abgebremst, anders als die Klägerin. Sie hatte vor dem Ausscheren nicht in den Rückspiegel gesehen und außerdem auch den Blinker nicht betätigt, so dass der Sanitätsautofahrer den Unfall auch nicht verhindern konnte. Die Klägerin hatte daher ihren Schaden von rund 3.000 € selbst tragen, während ihre Haftpflichtversicherung für den Schaden am Krankenwagen rund 10.000 € aufzukommen hatte.
Fischer empfiehlt daher, sich bei jedem Spurwechsel auf der Autobahn durch einen Blick in den Rück- und in den Seitenspiegel auch zu vergewissern, dass sich von hinten kein schneller fahrendes Fahrzeug nähert, da ansonsten in der Regel die Schuld allein bei dem Ausscherenden liege, sofern der Bevorrechtigte nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als mit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist.
Er riet, dies zu beachten und in Schadensfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Marcus Fischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.
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