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Schwere Zeiten für Oldtimerfans / Youngtimer-Nutzfahrzeuge mit Blaulicht ?

(Kiel) Oldtimer- und auch Youngtimer-Nutzfahrzeuge erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dies gilt insbesondere für ausgemusterte Fahrzeuge der Feuerwehr und Polizei.

Bedauerlicherweise, so der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, wird die Freude an derartigen Fahrzeugen von den Behörden und Gerichten nicht immer in demselben Maße geteilt.

So hatte  das Verwaltungsgericht Mainz (VG) kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Kläger ein ausgemustertes Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht (blaues Rundumlicht) erworben und nach Zulassung im Straßenverkehr betrieben hat.

Bereits gut einen Monat nach der Fahrzeugzulassung forderte die Behörde den Kläger auf, das auf dem Dach des Fahrzeugs  befindliche Blaulicht zu beseitigen und den Nachweis der Beseitigung binnen 10 Tagen zu erbringen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem Kläger die Stilllegung des Fahrzeugs angedroht. Zur Begründung führte die Behörde (und spätere Beklagte)  aus, die Einrichtung des Blaulichts auf dem Dach führe zu einer Verwechslung mit einem Feuerwehrfahrzeug.

Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach, welches zur Konsequenz hatte, dass die Behörde ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs den Betrieb des Feuerwehrfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagte, betont Schlemm.

Er wurde weiter aufgefordert, innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Zustellung des Bescheids entweder die Zulassungsbescheinigung Teil I für das betreffende Fahrzeug abzugeben oder den geforderten Nachweis über den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges durch Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zu erbringen. Schließlich drohte die Behörde dem Kläger für den Fall des Nichtbefolgens die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme durch Entstempelung oder Entfernung der Kennzeichenschilder an.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einrichtung des Blaulichts auf dem Dach führe zu einer Verwechslung mit einem Feuerwehrfahrzeug. Der Kläger habe als Halter des Fahrzeugs dafür zu sorgen, dass sein Fahrzeug immer in einem vorschriftsmäßigen Zustand sei.

Der Kläger legte zunächst Widerspruch ein. Zur Begründung führte er auf, dass sein Fahrzeug den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung entspreche, so dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig sei.

Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO dürften Tanklöschfahrzeuge mit einem blauen Blinklicht (Rundumlicht) versehen sein, wenn sie zum Einsatz einer Feuerwehr bestimmt seien. Dieser Fall liege vor. Er sei Inhaber eines Gewerbebetriebs, der Dienstleistungen beim vorbeugenden Feuerschutz sowie die Gestellung von Brandsicherheitswachen z.B. bei Filmaufnahmen mit pyrotechnischen Effekten und/oder Motorsportveranstaltungen zum Gegenstand habe. Es komme für die Frage der Zulässigkeit seines Fahrzeugs nicht darauf an, ob die Feuerwehrtätigkeit öffentlich-rechtlich ausgestaltet sei oder von einem Privatunternehmen angeboten werde.

Der Widerspruch des Klägers wurde vom Stadtrechtsausschuss M. zurückgewiesen, worauf der Kläger schließlich das Verwaltungsgericht Mainz anrief.

Das Verwaltungsgericht Mainz vertrat jedoch nun in seinem Urteil vom 19.08.09, Az.: 3 K 552/08.MZ, die Auffassung, so Schlemm, dass der Kreis derjenigen Fahrzeuge, die mit einem Blaulicht ausgerüstet werden, möglichst gering zu halten sei.

Dies sei notwendig, um die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass die mit einer Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtgebrauch, ohne dass dessen Notwendigkeit am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar wäre, verbundene verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung in der Tendenz sogar noch verstärkt würde. Als weiteres Argument befürchtete das Verwaltungsgericht mit jedem genehmigten Vorhandensein einer Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle.

Aus diesem Grund sei der Kreis derjenigen Fahrzeuge, die im Bereich der Feuerwehr berechtigt sind, ein Blaulicht zu führen, auf diejenigen zu begrenzen, die gesetzliche Aufgaben nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz erfüllen.

Der Kläger wandte schließlich ein, dass die Zulassungspraxis der Beklagten sich offensichtlich von derjenigen anderen Zulassungsbehörden unterscheide, wo Fahrzeuge wie das seinige mit Blaulicht zugelassen würden. Hierbei verwies er auf mindestens drei mit Blaulicht versehene historische Feuerwehrfahrzeuge mit Straßenzulassung im Landkreis Mainz-Bingen.

Auch mit diesem Argument kann der Kläger nicht weiter, da das Verwaltungsgericht Mainz die zitierte Zulassungspraxis anderer Zulassungsbehörden unter Bezugnahme auf die rechtliche Argumentation als rechtlich bedenklich einstufte und ohnehin die Praxis anderer Zulassungsbehörden nicht bindend sei.

Auch die vom Kläger angebotenen technischen Voraussetzungen (Schalter im Motorraum), mit denen der Gebrauch des Blaulichts unmöglich gemacht werden sollte, vermochten das Verwaltungsgericht jedoch nicht zu überzeugen, so Schlemm.

Er empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Romanus Schlemm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.
Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl
Frankfurter Str. 28
61231 Bad Nauheim 
 Tel.: 06032/9345-21
Fax: 06032/9345-31
Email: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de 
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