Urheberrechtliches Kleinzitat
Werden aus einem längeren Gedicht nur zwei Zeilen entnommen, ist dies als zulässiges Kleinzitat einzustufen, insbesondere wenn ein Zweck für die Verwendung der Zeilen erkennbar ist.
Werden aus einem 116 Zeilen langen Gedicht zwei Zeilen entnommen und beispielsweise als Vorwort für ein Buch anlässlich eines Stadtjubiläums verwendet, liegt darin ein zulässiges urheberrechtliches Kleinzitat. Insbesondere darf ein solches dann verwendet werden, wenn es einem bestimmten Zweck erfüllt. Vorliegend sollten mit dem Gedichtzitat die Bewohner Münchens in dem Jubiläums-Buch in humoristischer Art und Weise charakterisiert werden. Solche Kleinzitate können auch als Motto verwendet werden, denn auch das ist ein Zweck, der die Verwendung zulässig macht. Daneben muss auch beachtet werden, dass auf Seiten der Buchverfasser die Kunstfreiheit steht. Auf der anderen Seite ist bei einem Zitat von lediglich zwei Zeilen der Eingriff in das Urheberrecht des Gedichtautors nur geringfügig. Insbesondere sind auch keine wirtschaftlichen Nachteile durch die Verwendung eines Kleinzitats ersichtlich. (OLG München, Urteil vom 11.03.2009 – Az. 6 U 222/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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