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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Streit über WN-Marken

Grundsätzlich hat der Veranstalter einer Sportveranstaltung auch ein geschütztes Recht daran, diese auch selbst zu vermarkten, jedoch führt dieses Vermarktungsrecht nicht dazu, dass jede wirtschaftliche Nutzung im Bezug auf diese Sportveranstaltung verboten ist.

Ferrero hat Marken eintragen lassen, die sich auf die Fußball-WM beziehen um eine Sammelbildaktion abzusichern. Dagegen wendet sich die FIFA, die Veranstalterin der WM, und verlangt Löschung der Marken. Ein Anspruch aus Markenlöschung kann jedoch weder aus kennzeichenrechtlichen noch aus wettbewerbsrechtlichen Aspekten hergeleitet werden. Zum einen besteht zwischen den eingetragenen Marken und der WM keine Verwechslungsgefahr zum anderen wird der Verbraucher auch nicht in die Irre bezüglich des Sponsors der WM geführt. Grundsätzlich hat zwar der Veranstalter einer Sportveranstaltung auch ein geschütztes Recht daran, diese auch selbst zu vermarkten, jedoch führt dieses Vermarktungsrecht nicht dazu, dass jede wirtschaftliche Nutzung im Bezug auf diese Sportveranstaltung verboten ist. Durch die Markeneintragung ist keine wettbewerbsrechtliche Hinderung des WM-Veranstalters zu erkennen. (BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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