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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Schadensersatzklage: Landgericht verurteilt deutschen Finanzdienstleister, nicht aber ausländische Brokerbank

60000 Euro hatte ein Anleger bei hochspekulativen Termingeschäften mit nicht börsennotierten Wertpapieren verloren und war vor Gericht gezogen.


Das Ergebnis: Das Landgericht Düsseldorf verurteilte nun einen in Düsseldorf ansässigen Finanzdienstleister zu Schadensersatz. Die Begründung: Der Dienstleister habe den Kunden nicht ausreichend aufgeklärt. Die Klage gegen eine dänische Bank hingegen, die mit dem Düsseldorfer Unternehmen zusammenarbeitete, wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichtes habe der Kläger nicht genügend vorgetragen, um die dänische Bank zu belangen. Diese hatte den Kunden zwar auch nicht aufgeklärt, aber insgesamt auf ihre Geschäftsbedingungen verwiesen, wonach eine Klage gegen das Kreditinstitut nur in Dänemark erhoben werden dürfe. Diese rechtliche Position ist laut Rechtsanwalt Martin J. Haas von den MJH-Rechtsanwälten fraglich. Für versierte Kanzleien bestehe durchaus die Möglichkeit, noch etwas für ihre Mandanten herauszuholen.

In einem Verfahren hatte das Landgericht Düsseldorf am 17. Juli 2009 über die Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers zu entscheiden, der rund 60000 Euro beim Handel von Derivaten verloren hatte. Der Kläger war von Telefonverkäufern eines Finanzdienstleisters in Düsseldorf geworben worden.

Der in Düsseldorf ansässige Finanzdienstleister war auf Schadensersatz neben der in Dänemark ansässigen Bank verklagt worden. Bei den an den Kläger vermittelten Geschäften ging es um den Handel mit Contracts for Difference (CFD, zu deutsch: Differenzgeschäfte) - und den Forex Handel (Handel mit Derivaten am Forex Exchange Market). Es handelt sich dabei um hochspekulative Derivat-Geschäfte mit nicht börsennotierten Wertpapieren. Diese werden allerdings weltweit von Bankinstituten vertrieben und sind im Prinzip nichts Besonderes.

Zur Durchführung dieser Geschäfte hatte der Finanzdienstleister die Dienste des dänischen Kreditinstitutes empfohlen. Die dänische Bank stellte als Brokerunternehmen im Internet eine Handelsplattform für die Abwicklung der Geschäfte zur Verfügung.

Für die Zusammenarbeit trafen der Finanzdienstleister und die dänische Bank die Vereinbarung, wonach der Finanzdienstleister an den von der dänischen Bank erhobenen Gebühren teilhaben sollte (sogenanntes „Kick-Back“). Dabei hatten beide ausgemacht, dass nur sogenannte „Execution-only-Kunden“ vom Finanzdienstleister vermittelt werden sollten. Kurz: Nur die Ausführung einer Order – aber keinerlei Beratungsleistung und auch keine Vermögensverwaltung.

Aus diesem Grunde sollte die dänische Bank für die Aufklärung der Kunden nicht verantwortlich sein. Die Geschäftsbedingungen der dänischen Bank sahen des Weiteren vor, dass eine Klage gegen die Bank nur in Dänemark erhoben werden dürfe. Außerdem sollte auch nicht deutsches, sondern ausschließlich dänisches Recht Anwendung finden.

Das Landgericht hatte in seinem Gerichtsurteil den Finanzdienstleister nun zu Schadensersatz verurteilt. Die Klage gegen die dänische Bank wurde jedoch abgewiesen.

Das Landgericht Düsseldorf hat es für erwiesen gehalten, dass der Finanzdienstleister seine Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat. Die Klage gegen die dänische Bank hatte das Landgericht aber zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Nur für den Fall, dass die Bank sich an deliktsrechtlichen Handlungen des Finanzdienstleisters beteiligt hätte, wäre eine Verurteilung in Betracht gekommen. Das sei aber nicht der Fall gewesen.

Kommentar:

Rechtsanwalt Martin J. Haas von den MJH-Rechtsanwälten sieht bei diesem Urteil noch Spielraum für geschädigte Mandanten. Denn das Landgericht Düsseldorf habe grundsätzlich die Möglichkeit der Mithaftung einer ausländischen Bank bejaht (abseits dessen, dass dies in diesem Fall nicht zum Tragen kam).

Für Rechtsanwalt Martin J. Haas ist die Position der dänischen Bank fragwürdig: Fakt ist nämlich, dass die dänische Bank und nicht der Finanzdienstleister das an einbezahlte Kundengeld verwaltet. Die dänische Bank rechnet die Handelsgeschäfte ab und kehrt schließlich auch noch die Provisionen an den in Deutschland ansässigen Finanzdienstleister aus. Bei einer Verwaltung von Geldern obliegt es hierbei laut Haas durchaus der Verantwortung der Bank, zu verhindern, dass ruinöse Geschäfte vermittelt werden.

In vergleichbaren Fällen – wie dem vorliegenden – empfiehlt Rechtsanwalt Martin J. Haas geschädigten Anlegern, fachlich versierte Anwälte zu beauftragen.
Nicht selten scheitert die Rechtsverfolgung nämlich bereits daran, dass ein Gericht irrtümlicherweise meint, falschen Rechtswahlklauseln oder Gerichtsstand-vereinbarungen Rechnung tragen zu müssen. Wie etwa, dass für den dänischen Broker nur dänisches Recht gelten dürfe. Dem folgte aber das Landgericht Düsseldorf löblicherweise nicht. Somit bestehe noch einiger Spielraum für ähnlich gelagerte Fälle. Wichtig sei aber, dass geschädigte Kunden einen in diesen Fällen versierten Rechtsanwalt als Rechtsbeistand aufsuchen.
 
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