Und wieder: Krankenkasse zur Kostenübernahme für volldigitale Hörgeräte verurteilt
Bei der Versorgung mit Hörgeräten erfüllen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht grundsätzlich mit der Zahlung des Festbetrages.
Wählen Versicherte “höherwertige” Hörgeräte, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Allerdings gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) nicht, wenn die konkrete Hörbehinderung mit einem Hörgerät zum Festbetrag (”Kassengerät”) nicht ausgeglichen werden kann. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das Sozialgericht (SG) Leipzig zu beschäftigen.
Der Kläger begehrte von der Krankenkasse die Kostenübernahme für seine Versorgung mit den Hörgeräten “Elevea 411 dAZ” in Höhe von 3.014,18 Euro. Die Kasse lehnte die volle Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass sie lediglich den Festbetrag zu übernehmen habe. Daraufhin erwarb der Versicherte die Geräte selbst und verklagte die Krankenkasse auf Kostenerstattung.
Das SG Leipzig gab der Klage statt und verurteilte die Krankenkasse, dem Kläger die Mehrkosten zu erstatten. Es sei zwar richtig, dass die Krankenkassen ihre Leistungspflicht regelmäßig mit dem Festbetrag erfüllen. Allerdings sei eine darüber hinausgehende Versorgung mit digitalen Hörhilfen nicht ausgeschlossen, wenn nur dadurch der erforderliche Behinderungsausgleich zu erzielen sei (Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 31.3.2009, Az. S 8 KR 245/07).
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