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Keine Blutentnahme zur Feststellung der Alkoholmenge im Blut eines Kraftfahrers gegen dessen Willen ohne richterlichen Beschluss

(Kiel) Eine Blutentnahme zur Feststellung der Alkoholmenge im Blut eines Kraftfahrers gegen dessen Willen erfordert eine richterliche Anordnung. Nur wenn ein zuständiger Richter nicht zu erreichen ist, kann bei Gefahr im Verzug die Blutentnahme ausnahmsweise auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden.

Das, so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) in einem am 24.11.2009 veröffentlichten Beschluss erneut klargestellt, Az.: 1 Ss 183/09.

Ein vom Amtsgericht wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilter Kraftfahrer hatte gegen das Urteil Revision beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt. Er berief sich darauf, dass die bei ihm entnommene Blutprobe nicht als Beweismittel im Prozess gegen ihn hätte verwertet werden dürfen. Es habe keine Genehmigung eines Richters vorgelegen.

Die Revision des Angeklagten hatte zwar keinen Erfolg, weil in der Revisionsbegründung nichts dazu vorgetragen worden war, ob der Angeklagte mit der Blutentnahme einverstanden war.

Gleichzeitig, so Möthrath,  stellte das Oberlandesgericht jedoch klar, dass die Polizei den Richtervorbehalt zu beachten hat und vor der Entnahme einer Blutprobe gegen den Willen eines Verdächtigen versuchen muss, den zuständigen Richter zu erreichen. Die Polizei darf von der Einholung eines richterlichen Beschlusses nicht absehen, weil dies in einer innerdienstlichen Weisung allgemein so vorgesehen ist. In einem solchen Fall kann dann das Blutalkoholgutachten nicht als Beweismittel verwertet werden.

Möthrath riet, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
Tel.:  06241 – 938 000
Fax: 06241 – 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de
 
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