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Ungewöhnlicher Fall beschäftigt Landgericht Bautzen / Mann wehrt sich gegen Verdächtigung „Vater eines nichtehelichen Kindes vom Hören sagen“

(Stuttgart) Mit einem außergewöhnlichen Fall muss sich derzeit das Landgericht Bautzen beschäftigen. Ein Mann, dem ein Schreiben der Stadt Hoyerswerda in das Haus flatterte, die Vaterschaft für ein im Jahre 2001 geborenes uneheliches Kind anzuerkennen, weil er „vom Hören sagen" als möglicher Vater in Betracht komme, verlangt von der Stadt Schmerzensgeld wegen Amtspflichtverletzung.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht" der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Landgerichts Bautzen (LG) vom 16.11.2009.

Der Antragsteller hat einen Klageentwurf an das Gericht gesandt, um im einem  Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussichten einer Klage überprüfen zu lassen, mit der er beabsichtigt, bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen die Stadt Hoyerswerda im Wege der Amtshaftung  Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Dem, so Weispfenning, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Schreiben vom 31.03.08 forderte die Stadt Hoyerswerda den Kläger auf, die Vaterschaft für ein im Jahre 2001 geborenes uneheliches Kind anzuerkennen. Seit Juli 2006 ist der Antragsteller mit einer Polin verheiratet, die dieses Schreiben entgegennahm und las. In der Folge warf diese dem Antragsteller vor, die Existenz dieses Kindes verschwiegen und sie getäuscht zu haben. Er wurde aus dem Schlafzimmer verbannt.

Es kam zu einem dauerhaften Streit zwischen den Eheleuten. Die Ehefrau fuhr mit dem gemeinsamen ehelichen Kind zu ihren Eltern nach Polen. Der Bestand der Ehe stand auf dem Spiel. Der Antragsteller litt unter Verlustängsten. Nur mit viel Mühe gelang es ihm, seine Ehefrau zur Rückkehr nach Hoyerswerda zu bewegen (Bitten, Entschuldigungen, Blumengeschenke).

Parallel versuchte der Antragssteller die Angelegenheit zu klären und setzte sich mit dem Jugendamt der Stadt Hoyerswerda in Verbindung und erklärte, dass er die Kindsmutter nicht kenne. Sinngemäß soll ihm auf seine Frage, wodurch er denn überhaupt als möglicher Vater in Betracht gekommen sei, mitgeteilt worden sein, dass er „vom Hörensagen" als möglicher Vater in Betracht komme. Er habe der Kindsmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich beigewohnt und es sei zu ungeschützten Intimverkehr gekommen.

Im Rahmen des durch die Stadt angestrengten Vaterschaftsfeststellungsprozesses vor dem Familiengericht Hoyerswerda stellte sich jedoch dann heraus, dass die Kindsmutter den Antragsteller in der Tat gar nicht kennt. Die Stadt Hoyerswerda scheiterte mit ihrer Klage. Die ablehnende Entscheidung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Dresden Bestand.

Der Antragsteller möchte in einer angestrebten Klage ein Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 750,- Euro und die notwendig gewordenen Anwaltskosten von der Stadt Hoyerswerda ersetzt erhalten. Er wirft Mitarbeitern der Stadt eine Amtspflichtverletzung vor. Er sei ohne erforderliche Überprüfung zumindest fahrlässig Opfer eines behördlichen Verfahrens geworden.

Eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Mannes ist noch nicht ergangen. Diese darf mit Spannung abgewartet werden, betont Weispfenning.

Die Bestimmung, auf die sich der Mann stütze, laute:

§ 839 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten. Fällt dem Beamten nur Fährlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Durch Artikel 34 Grundgesetz (GG)wird die Eigenhaftung des Beamten grundsätzlich auf den Staat übergeleitet.

Weispfenning mahnte, den Ausgang zu beachten und sich in Zweifelfällen umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V -  www.dansef.de -

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht"
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 - 244 370
Fax: 0911 - 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de 
www.scho-wei.de

 
 
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