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Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft

(Kiel) Das  Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat  entschieden, dass bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft kein Unfallversicherungsschutz besteht.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident der  DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 23.11.2009 veröffentlichte Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) vom 25.05.2009, Az.: L 2 U 25/08.

Der damals 11jährige Kläger war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten 2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Speyer zunächst Erfolg.

Auf die Berufung der Unfallkasse hob das Landessozialgericht das zusprechende Urteil jedoch wieder auf, betont von Bredow.

Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne, sondern um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel- und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund gestanden haben

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung:

Fenimore v. Bredow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht/DASV-Vizepräsident
DOMERNICHT v. BREDOW WÖLKE
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Tel: 0221-28 30 40 
Fax: 0221-28 30 416 
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