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Lebensversicherer erleiden schwere Schlappe beim Landgericht Hamburg / Allgemeine Versicherungsbedingungen verstoßen teilweise gegen das Transparenzgebot

(Kiel) Das Landgericht Hamburg hat am 23.11.2009 über mehrere Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen verschiedene Versicherungsgesellschaften entschieden und ihnen zum wesentlichen Teil stattgegeben.

Die Verbandsklagen der Verbraucherzentrale,  so der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts Hamburg vom gleichen Tage, richteten sich gegen die Allgemeine Versicherungsbedingungen verschiedener Versicherungsgesellschaften im Bereich der Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung bei Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen.

Zu einem wesentlichen Anteil, so betont Kroll ausdrücklich, hatten die Klagen Erfolg.

Soweit das Landgericht bestimmte Klauseln der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen einer Verletzung des Transparenzgebotes für unwirksam erklärt hat, liegt ein wiederkehrender und tragender Grund darin, dass die Klauseln bzw. die in Bezug genommenen Tabellen der Versicherer nicht hinreichend deutlich zwischen dem so genannten Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG alter Fassung einerseits und dem Stornoabzug, der zusätzlich gemäß § 176 Abs 4 VVG alter Fassung vereinbart werden konnte, andererseits differenzieren. Aus den Klauseln bzw. Tabellen geht nicht deutlich genug hervor, dass sie dem Versicherungsnehmer als Rückkaufswerte bzw. beitragsfreie Versicherungssummen Beträge nennen, bei denen faktisch die Stornoabzüge bereits enthalten sind. Auf diese Weise führen die Klauseln dem Versicherungsnehmer weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht.

Kroll erklärte, dass das Urteil gravierende Auswirkungen in Milliardenhöhe für die Versicherer haben könnte und mahnte, die Fortentwicklung zu beachten.
Er riet allen Verbrauchern und den Versicherern, in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er  dazu u. a. auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus)
20097 Hamburg
Tel.:  +4940-238569 - 0
Fax: +4940-238569 - 10
Mail: kroll@nkr-hamburg.de
Internet: www.nkr-hamburg.de

 
 
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