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Vorsicht beim Baden an Baggerseen / LG Coburg verneint Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Badesteg

(Kiel)  Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass ein Jugendlicher, der sich nach einem unerlaubten Betreten eines Grundstücks zum Baden in einem Baggersee verletzt, keine Ansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen den Grundstückseigentümer herleiten kann.

Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 23.11.2009 veröffentlichte Urteil des Landgerichts Coburg vom 08.04.2009, Az.: 13 O 734/08, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18.09.2009, Az. 6 U 23/09.

Beim Baden am Baggersee fiel ein damals 13-Jähriger von einem Badesteg auf einem Privatgrundstück in das seichte Wasser. Dabei verletzte er sich an der Wirbelsäule. Deswegen wollte er vom Eigentümer des Grundstücks 20.000 € Schmerzensgeld. Der Kläger hatte mit anderen Jugendlichen das Privatgrundstück mit dem Badesteg eigenmächtig zum Baden betreten. Er meinte, dass die Benutzung des Grundstücks und des Badestegs durch ein für jedermann erkennbar aufgestelltes Verbotsschild hätte untersagt werden müssen. Zudem sei der Badesteg aus Holz schadhaft und rutschig gewesen. Der beklagte Grundstückseigentümer verteidigte sich damit, dass er die Nutzung an dem Seegrundstück einem Dritten überlassen habe. Dieser habe auch den Badesteg errichtet, der sich in einem einwandfreien Zustand befunden habe.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Grundstückseigentümer für den Steg nicht verantwortlich ist, weil er ihn gar nicht gebaut hatte. Darüber hinaus seien die Gefahren, die vom Badesteg ausgingen, für jedermann – auch für einen 13-Jährigen – erkennbar gewesen. Es sei allgemein bekannt, dass nasse Holzplanken rutschig sind. Davor müsse nicht auch noch mit einem Schild gewarnt werden. Soweit das Holz des Stegs ausgebrochen war, habe auch dies auch jeder leicht sehen können.

Auch das Oberlandesgericht Bamberg, so betont Henn,  hat diese Entscheidung des Landgerichts Coburg bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass ein fremdes Grundstück nicht eigenmächtig betreten werden darf und darauf nicht auch noch durch ein Verbotsschild hingewiesen werden muss. Zudem ging das Oberlandesgericht davon aus, dass dem ortskundigen Kläger die Gefahren durch die geringe Wassertiefe bekannt sein mussten.
Henn mahnte, das Urteil zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn      
Rechtsanwalt      
Fachanwalt für Erbrecht     
Fachanwalt für Arbeitsrecht    
DASV – Vizepräsident     
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