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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Berichte über die „Schweinchen-Entscheidung“

Eine Auseinandersetzung mit juristischer Tätigkeit und Gerichtsverfahren in einem Online-Bericht ist im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und dem öffentlichen Informationsinteresse solange zulässig, wie zu keiner Zeit eine soziale Abgrenzung oder Stigmatisierung des Betroffenen erfolgt.

In mehreren Online-Berichten über zuvor geführte Gerichtsverfahren wurden neben den gerichtliche ergangenen Beschlüssen auch Links angeführt, über die nachvollziehbar wurde um wen es sich hinsichtlich der Parteien handelt. Außerdem befand sich des Weiteren eine Schweinchen-Karikatur auf der streitgegenständlichen Webseite, die angeblich den Kläger zeigen sollte. In den veröffentlichten Gerichtsbeschlüssen selbst war der Name des damals Beklagten, nun Klägers, geschwärzt. Das Landgericht Berlin konnte keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinsichtlich der Online-Berichterstattung feststellen. Zwar kann der betroffene grundsätzlich selbst entscheiden, welcher Öffentlichkeit er präsentiert und mit Namen vorgestellt wird, in Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse muss er jedoch eine öffentliche Berichterstattung über die gerichtlichen Verfahren hinnehmen. Eine Auseinandersetzung mit juristischer Tätigkeit und Gerichtsverfahren ist nämlich solange zulässig, wie zu keiner Zeit eine soziale Abgrenzung oder Stigmatisierung des Betroffenen erfolgt. Daran ändert auch die auf der Webseite abgebildete Schweinchen-Karikatur nichts. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass damit explizit der Kläger gemeint ist und zum anderen ist diese so platziert, dass sie die unter dem Namen „Schweinchen-Entscheidung“ bekannt gewordene gerichtliche Entscheidung bebildern soll. (LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009 – Az. 27 O 705/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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