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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Schwärzung des Romy Schneider Romans

Auch wenn ein Roman biografischen Charakter hat und auf reale Personen anspielt, muss er doch als Kunstwerk gesehen werden, so dass sämtliche Passagen, die dem Leser als Fiktion erkennbar sind, zulässig sind.

„Das Mammerli war ein Nazischatz“. Diese und andere Passagen über die Mutter Romy Schneiders und deren Verhältnis zu führenden Personen des Nationalsozialismus sollten aufgrund der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts in dem Roman über Romy Schneider geschwärzt werden. Bis auf eine der fraglichen Aussagen sind jedoch alle zulässig und von der Kunstfreiheit gedeckt. Auch wenn der Roman biografischen Charakter hat und auf reale Personen anspielt, muss er doch als Kunstwerk gesehen werden. Das Werk stellt sich als so genannte „Docufiktion“ dar. Dem Leser sind dabei die realen Anknüpfungspunkte zwar bewusst, sämtliche Äußerungen Romy Schneiders über ihre Mutter sind jedoch als Fiktion erkennbar. Gerade die realen Hintergründe, nämlich die Verbindungen der Mutter zu führenden Nationalsozialisten sind im Übrigen wahrheitsgemäß und verletzen deshalb keinerlei Persönlichkeitsrechte. Gerade die Fiktion ist jedoch bei der einzig verbotenen Passage nicht erkennbar – so das Gericht. Es werde erkennbar eine wirklichkeitsgetreue Situation wiedergegeben, die – für den Leser unerkennbar - so allerdings niemals stattgefunden haben kann. Diese einzelne Passage muss deshalb geschwärzt werden. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.10.2009 – Az. 16 U 39/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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