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Vorwurf Drogenfahrt: Kein Fahrverbot bei geringem THC-Konsum am Vortag

Allein der Konsum von Cannabis am Vortag ist nicht ausreichend um Fahrlässigkeit zu begründen, denn es muss dann der Nachweis darüber erfolgen, dass der Betroffene die Möglichkeit der fortdauernden Wirkung des Rauschmittelkonsums erkannt hat oder hätte erkennen müssen. An dieser Erkennbarkeit fehlt es allerdings, wenn zwischen Konsum und Autofahrt längere Zeit vergangen ist.

Allein der Konsum von Cannabis am Vortag ist nicht ausreichend um Fahrlässigkeit zu begründen, denn es muss dann der Nachweis darüber erfolgen, dass der Betroffene die Möglichkeit der fortdauernden Wirkung des Rauschmittelkonsums erkannt hat oder hätte erkennen müssen. An dieser Erkennbarkeit fehlt es allerdings, wenn zwischen Konsum und Autofahrt längere Zeit vergangen ist.

Vorliegend hat der Betroffene abends Haschisch konsumiert und ist am darauffolgenden Tag Auto gefahren. Das Amtsgericht hat ihn wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt und ihm ein Fahrverbot auferlegt.
Die Annahme der Fahrlässigkeit wird damit begründet, dass der Betroffene zwar gehofft hat, dass die Wirkstoffe des Cannabis inzwischen aus seinem Körper herausgetreten seien, er aber wusste, dass er am Abend zuvor Cannabis konsumiert hatte. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er hält den Nachweis fahrlässigen Handelns für nicht erbracht.

Bei Fahrlässigkeit gilt es zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Unbewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht. Bewusste Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn zwar die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung erkannt wird, aber der Betroffene mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, dass diese nicht eintreten werde.
Demnach musste seitens des Gerichts in diesem Fall ein Nachweis darüber erfolgen, dass der Bertoffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Der Vorwurf bezieht sich nicht nur auf den Konsumvorgang an sich, sondern auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt.

An der Erkennbarkeit der Wirkung des Rauschmittels kann es fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergangen ist.
Das Urteil des AG hielt der Rechtsbeschwerde nicht stand. Es wird angeführt, dass das AG hätte nähere Ausführungen dazu machen müssen, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können oder müssen, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen hätte haben können. Allein die Tatsache des Konsums am Vortag reicht für eine Annahme der Fahrlässigkeit nicht aus. Hieraus lässt sich als Faustregel ableiten: Je länger der Konsum zurückliegt, umso eher ist die Fahrlässigkeit zu verneinen. Das Verfahren wurde eingestellt.

(KG Berlin, 2 Ss 131/09).

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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