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Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
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33100 Paderborn


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Vertragsrecht: Schadensersatz für Demontagekosten nach Rücktritt vom Kauf

In einer jüngeren Entscheidung hat das Landgericht Itzehoe erkannt, dass der Käufer nach Rücktritt vom Kauf einer defekten Sache keinen Schadenersatzanspruch für Demontagekosten , die durch Einbau wesentlicher Bestandteil wurde, hat.

In einer jüngeren Entscheidung hat das Landgericht Itzehoe erkannt, dass der Käufer nach Rücktritt vom Kauf einer defekten Sache keinen Schadenersatzanspruch für Demontagekosten , die durch Einbau wesentlicher Bestandteil wurde, hat.
Die Kammer vertritt die Auffassung, dass nach Rücktritt vom Kaufvertrag zwischen Unternehmen wegen eines Sachmangels dann keine Demontagearbeiten verlangt werden können, wenn der Verkäufer seinerseits die mangelhafte Kaufsache nur weiterverkauft hat. Die Kosten für die Demontage sind nicht zu erstatten, wenn die mangelhafte Kaufsache durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist (hier: Einbau einer Heiztruhe mit defektem Mischer).
Zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und der Beklagten ist ein Kaufvertrag über die streitgegenständliche Heiztruhe zustande gekommen, so dass die Beklagte nunmehr der Klägerin gemäß § 434 BGB dafür haftet, dass die verkaufte Heiztruhe bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln war.
Dies ist nicht der Fall, weil der in der Heiztruhe eingebaute Mischer mangelhaft ist. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Mischer nicht durch kontinuierliches Pendeln aus heißem und kaltem warmes Wasser mischt, sondern stattdessen abrupt umschaltet zwischen der Lieferung ganz heißen und ganz kalten Wassers. Der Sachverständige … hat überzeugend ausgeführt, dass mit diesem Verhalten des Mischers eine deutlich verlangsamte Erwärmung der an das Heizungssystem angeschlossenen Heizkörper verbunden ist. Er hat auch dargelegt, dass solch abruptes Umschalten nicht der üblichen Funktion eines Mischers entspricht, der je nach gewünschter Raumtemperatur durch gleichmäßiges Pendeln heißes und kaltes Wasser so mischen soll, dass kontinuierlich Wasser der gewünschten Wärme die Heiztruhe verlässt. Darüber, worin genau der Defekt des Mischers besteht, hat der Sachverständige zwar keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich spekuliert, dass das Zusammenspiel von Regeltechnik und Mischventil nicht funktioniere. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Beklagte die mangelfreie Funktion des Mischers schuldet. Dass Umstände außerhalb der Sphäre der Beklagten, insbesondere Fehler beim Einbau oder der Einstellung der Heiztruhe für das Verhalten des Mischers verantwortlich sind, hat der Sachverständige auf die entsprechenden Fragen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen.
Danach hat die Beklagte den erhaltenen Kaufpreis zurückzuzahlen. Auf die Frage, ob der der Beklagten ein Anspruch auf Rückgabe der Heiztruhe zusteht, kommt es im Hinblick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht an, weil die Klägerin die Rückgabe Zug um Zug in ihren Klagantrag aufgenommen hat.
Die Kammer meint, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kosten für die Demontage der mangelhaften Heiztruhe hat. §§ 346 ff. BGB enthalten keine explizite Regelung für den Fall, dass die nach § 346 Abs. 1 BGB geschuldete Rückgewähr der empfangenen Leistung mit weiteren Kosten wie Demontagekosten verbunden ist. Auch mit der Begründung der sog. "Dachziegel-Entscheidung" des BGH vom 9. März 1983 (VIII ZR 11/82, NJW 1983, 1479), die unter der Geltung des alten Schuldrechts dem Käufer nach vollzogener Wandlung einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rücklieferung der mangelhaften Sache zugesprochen hat, lässt sich ein solcher Anspruch der Klägerin nicht begründen. Sie knüpft nämlich an den Anspruch des Verkäufers nach vollzogenem Rücktritt auf Rückgewähr der mangelhaften Kaufsache aus § 346 Abs. 1 BGB an, der aber gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht besteht, wenn die mangelhafte Kaufsache durch Einbau gemäß §§ 946, 93, 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes geworden ist (vgl. BGH, Vorlagebeschluss v. 14. Januar 2009, VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660). Eben dies ist hier jedoch der Fall durch den Einbau der Heiztruhe in das Gebäude des Kunden R. (vgl. Palandt/ Ellenberger , BGB, 68. Aufl., § 93 Rn. 6 Stichwort "Heizungsanlagen" mwN.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Demontagekosten auch nicht aus den Gründen des Urteils des OLG Frankfurt vom 14. Februar 2008, Az. 15 U 5/07, das Gegenstand des zitierten Vorlagebeschlusses des BGH ist. Sie knüpft nämlich an eine richtlinienkonforme Auslegung von § 439 BGB an und passt damit in zweierlei Hinsicht nicht auf den vorliegenden Fall. Es geht zum einen nicht um die Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs, sondern um die Ansprüche nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag. Zum anderen handelt es sich um den Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmen und damit nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, so dass im vorliegenden Fall auch nicht der Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/44/EG eröffnet ist.
Damit bleibt als Anspruchsgrundlage für die Demontagekosten einzig § 280 Abs. 1 BGB mit der Begründung, dass die Beklagte durch Lieferung der mangelhaften Heiztruhe ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag gegenüber der Klägerin verletzt hat. Dies ist sachgerecht, weil das eigentliche Interesse des Käufers, der von dem Verkäufer Ersatz der Kosten der Demontage der mangelhaften Kaufsache verlangt, nicht auf die Rücknahme des Kaufgegenstands, sondern auf die Wiederherstellung des status quo ante seiner sonstigen Rechtsgüter gerichtet ist. Geht es dem Käufer also eigentlich darum, den Zustand wiederherzustellen, der es erlaubt, eine neue, mangelfreie Sache zu montieren, ist nicht das vertragliche Leistungsinteresse, sondern sein Integritätsinteresse betroffen, das von § 280 Abs. 1 BGB geschützt wird (so auch Lorenz , NJW 2009, 1633, 1635).
Die Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB liegen hier aber nicht vor. Zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin überhaupt einen Schaden erlitten hat. Denn eine Verletzung des Integritätsinteresses mit der o.g. Begründung besteht zwar bei dem Endabnehmer, dem Kunden R., ist aber bei der Klägerin nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es ließe sich wohl nur damit begründen, dass die Klägerin ihrerseits wegen der Demontage einem Schadensersatzanspruch ihres Kunden ausgesetzt ist. Ob dessen Voraussetzungen allerdings vorliegen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hier ein Verschulden trifft. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Heiztruhe mit dem defekten Mischer ihrerseits als Großhändlerin bezogen. Ein Verschulden der Beklagten könnte allein an eine Untersuchungspflicht anknüpfen, die aber - jedenfalls gegenüber der Klägerin - nicht besteht. Fehlt es aber an jedem Ansatz für die Möglichkeit eines Verschuldens der Beklagten, besteht auch kein Raum für die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(Quelle: Landgericht Itzehoe, 3-O-357/08, Urteil vom 16.09.2009, Lexinform)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, http://www.warm-wirtschaftsrecht.de
 
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