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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Boris Becker auf Testexemplar

Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einer Abbildung einer berühmten Persönlichkeit auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise zulässig ist, wenn dadurch der Zweck erfüllt wird, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer Zeitung zu informieren.

Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einer Abbildung einer berühmten Persönlichkeit auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise zulässig ist, wenn dadurch der Zweck erfüllt wird, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer Zeitung zu informieren. Das Bild von Boris Becker war nämlich auf einem Testexemplar einer neuen Zeitung zu sehen mit dem Hinweis auf einen Bericht auf Seite 17. Dieser Bericht war jedoch nicht vorhanden, da diese „Zeitschrift“ lediglich eine Werbekampagne war und nur die ausgearbeitete Titel- und Rückseite enthielt. Das Gericht meinte dazu, dass eine derartige Werbung nicht mit der Werbung einer bereits erschienen Zeitung zu vergleichen sei. Eine neutrale Porträtaufnahme erweckt insbesondere nicht den Eindruck der prominente Abgebildete würde die fragliche Zeitschrift empfehlen. Ein solches Bildnis auf einer Werbekampagne ist daher auch ohne den es rechtfertigenden Bericht zulässig. Allerdings ist die Zulässigkeit zeitlich beschränkt, nämlich nur in der Phase, in der die erste Ausgabe tatsächlich noch nicht erschienen ist. Ab dem Zeitpunkt des Erscheinens darf nicht mehr mit der fiktiven Zeitung geworben werden. (BGH, Urteil vom 29.10.2009 – Az. I ZR 65/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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