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Azubi ohne Ausbildungsvertrag - Geldbuße für Apotheker

(Stuttgart) Weil er der Landesapothekerkammer keinen Ausbildungsvertrag für seine Auszubildende zur Genehmigung vorgelegt hat, hat das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für Heilberufe) einem Apotheker wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 7.000,-- € auferlegt.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA  - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 05.11.2009 veröffentlichte Urteil des Verwaltungsgerichts (VerwG) Mainz, Az.: BG-H 3/09.MZ.

Der Apotheker beschäftigte in seiner Apotheke eine junge Frau im Rahmen ihrer Ausbildung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA). Etwa neun Monate nach Ausbildungsbeginn wurde der Landesapothekerkammer das Ausbildungsverhältnis bekannt. Ihrer Aufforderung, ihr den Ausbildungsvertrag zur Genehmigung vorzulegen, kam der Apotheker nicht nach.

Der Apotheker habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten die Richter in dem auf Antrag der Landesapothekerkammer eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren, so Klarmann.

Der Apotheker habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufsausbildung, ja noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Außerdem habe er nicht die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das entsprechende Verzeichnis bei der Landesapothekerkammer beantragt. Durch seine gravierenden Versäumnisse bei der Ausbildung habe der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt und das Vertrauen verletzt, das Angehörigen seines Berufsstandes entgegengebracht werde. Da ihn die Landesapothekerkammer vor wenigen Jahren schon einmal angemahnt habe, weil er damals einen Ausbildungsvertrag erst rückwirkend vorgelegt habe, sei zur Ahndung seines jetzigen Pflichtenverstoßes neben einem Verweis die verhängte Geldbuße erforderlich.

Klarmann empfahl, dieses Urteil  zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.    

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann   
Rechtsanwalt      
Fachanwalt für Arbeitsrecht      
VdAA - Vizepräsident    
c/o  Passau, Niemeyer & Kollegen      
Walkerdamm 1     
24103 Kiel  
Tel.: 0431 - 974 300
Fax: 0431 - 974 3099    
j.klarmann@pani-c.de   
www.pani-c.de
 
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