Eintragung einer Wortfolge
Auch Wortfolgen müssen um eingetragen werden zu können unterscheidungskräftig sein und insbesondere über die reine Sachaussage hinaus identifizierende Bestandteile haben, die eine analysierende Betrachtung beim Verbraucherkreis notwendig macht.
Das Bundespatentgericht hatte zu entscheiden, ob die Wortfolge „Das Beste für die Frau“ für Zeitschriften und Magazine ins Markenregister eingetragen werden kann. Um eine Marke eintragen zu können, muss diese grundsätzlich unterscheidungskräftig sein. Unterscheidungskraft besteht immer dann, wenn die potenzielle Marke gemäß ihrer Hauptfunktion die Herkunft und Identität der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet. Etwas anderes gilt auch nicht bei der Beurteilung von Wortfolgen. Sie müssen insbesondere über die reine Sachaussage hinaus identifizierende Bestandteile haben, die eine analysierende Betrachtung beim Verbraucherkreis notwendig macht. Steht jedoch – wie im vorliegenden Fall – nur der rein beschreibende Inhalt im Vordergrund, kann die Wortfolge mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden. Selbst der breiteste Verbraucherkreis würde „Das Beste für die Frau“ lediglich dahingehend verstehen, dass die Zeitschrift in besonderem Maße für Frauen bestimmt und geeignet ist. (BPatG, Beschluss vom 10.08.2009 – Az. 27 W (pat) 192/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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