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Arbeitsgericht Stuttgart: Keine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen

(Stuttgart) Das Arbeitsgericht Stuttgart hat es am 24.09.2009 entschieden, dass die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG pro pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von längstens 6 Monaten beansprucht werden kann.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (ArbG) vom 24.09..2009, Az.: 12 Ca 1792/09.

Der Kläger hatte am 19.02.2009 der Beklagten die Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter für den Zeitraum vom 15.06. bis 19.06.2009 mitgeteilt, was die Beklagte ihm bestätigt hatte. Mit Schreiben vom 09.06.2009 zeigte der sodann an, dass er seine pflegebedürftige Mutter vom 28.12.2009 bis zum 29.12.2009 pflegen werde, was der Arbeitgeber nicht bestätigte, da der Kläger bereits von seinem Recht auf Freistellung zur Pflege seiner Mutter bereits einmal Gebrauch gemacht habe. Stattdessen wurde für den Zeitraum 28./29.12.2009 eine unbezahlte Freistellung des Klägers angeboten.

Dagegen wandte sich der Kläger. Er ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Pflegezeit für höchstens 6 Monate bestehe und zwar für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Dieser Anspruch sei noch nicht erschöpft. Dieser könne auch mehrmals bis zur Erreichung der Pflegehöchstdauer geltend gemacht werden.

Dies verneinte das Arbeitsgericht Stuttgart jedoch, betont Henn.

Der Kläger könne nicht ein zweites Mal Pflegezeit - diesmal für den Zeitraum 28.12.2009 bis 29.12.2009 - nach § 3 Pflegezeitgesetz beanspruchen, da er diesen Anspruch nur einmal geltend machen könne und diesen bereits für diesen Zeitraum vom 15.06. bis 19.06.2009 verbraucht habe.

Die Bestimmung in § 4 Abs. 1 Pflegezeitgesetz sei § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG nachgebildet. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Pflegezeitgesetz regelten ausdrücklich nur die Verlängerung der Pflegezeit, jedoch nicht die Aufteilung auf mehrere Zeitabschnitte, zwischen denen eine Unterbrechung liegt. Insofern weiche die Regelung des Pflegezeitgesetzes von der entsprechenden Regelung der Elternzeit ab. Auch deute der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 („längstens 6 Monate") auf einen einheitlichen, ununterbrochenen Zeitraum hin. Das Pflegezeitgesetz habe im Unterschied zu den Regelungen der Elternzeit die Bestimmung nach dem Regelungsvorbild des § 16 Abs. 1 Satz 5 BEG nicht übernommen, wonach die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden könne.

Henn empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.    

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