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Scheinvater hat gegen die Mutter Anspruch auf Auskunft, mit wem sie in der Empfängniszeit noch Geschlechtsverkehr hatte

(Stuttgart) Nach Treu und Glauben kann zur Vorbereitung eines Rückgriffs ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter eines Kindes auf Auskunft bestehen, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Für die erforderliche Sonderverbindung, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht" der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Schleswig Holsteinischen  Oberlandesgerichts (OLG) vom 23.06.2009, Az.: 8 UF 16/09, genüge jeder qualifizierte soziale Kontakt, weshalb die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung - hier: Anerkennung der Vaterschaft, Gewährung von Betreuungsunterhalt - ausreicht.

In dem Fall leistete der Kläger, ein Polizeibeamter a. D., als Scheinvater eines im Jahre 2007 nichtehelich geborenen Kindes Betreuungs- und Kindesunterhalt. Der Kläger erkannte die Vaterschaft mit Zustimmung der Beklagten an. Er zahlte an die Mutter des Kindes neben 1.200 € für die Erstlingsausstattung 2.075 € Kindesunterhalt und rund 1.300 € Betreuungsunterhalt. In einem Prozess über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien sodann auf die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf dessen Grundlage stellte das Familiengericht mit Urteil vom 19. Dezember 2007 fest, dass der Kläger nicht der Vater dieses Kindes ist. Daraufhin nahm er die Beklagte in einem anhängigen Rechtsstreit auf Zahlung von Wohnkosten aus der Zeit ihres Zusammenlebens in Anspruch und verlangte ferner von ihr Auskunft, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt habe, damit er gegen den tatsächlichen Vater des Kindes möglicher Weise übergegangene Ansprüche geltend machen kann. Das Familiengericht verurteilte die Mutter zu der Auskunft, wogegen sie Berufung einlegte.

Sie wandte ein, es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Ihr Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre würde durch den Zwang zur Auskunft verletzt. Die Vermögensinteressen des Klägers müssten zurückstehen. Nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Kläger im April 2006 habe sie bis zur Feststellung der Schwangerschaft mit keinem anderen Mann verkehrt. Nachdem ihre Regel vor April 2006 nicht ausgeblieben sei, habe sie gutgläubig angenommen, dass der Kläger der Vater von A sei. Die Voraussetzungen des § 826 BGB lägen deshalb nicht vor.

Dieser Ansicht, so betont Weispfenning, vermochte auch das OLG Schleswig nicht zu folgen.

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte der erhobene Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB zu. Nach Treu und Glauben bestehe eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne.

Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Kläger wisse nicht und könne ohne die Beklagte nicht wissen, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat und gegen wen er nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB möglicher Weise übergegangene Ansprüche geltend machen könne.

Die Beklagte könne diese Auskunft hingegen unschwer geben. Sie wisse, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt habe und wer der Vater des Kindes sei. Denn von diesem und niemand anderem beziehe sie nach der Überzeugung des Senats monatlich 202 € Kindesunterhalt. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stünden der erstrebten Auskunft nicht entgegen. Dass die Beklagte in der Empfängniszeit einem anderen Mann beiwohnte, stehe seit dem einvernehmlich eingeholten Vaterschaftsnachweis vom 28. November 2007 und dem Urteil des Familiengerichts vom 19. Dezember 2007 fest. Von dem Vater des Kindes erhalte sie Kindesunterhalt, wolle aber dem Kläger den Rückgriff wegen des von ihm als Scheinvater anstelle des Vaters gezahlten Unterhalts ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen verwehren.

Der Kläger sei gar mit einer anonymen Erfüllung der auf ihn übergegangenen Ansprüche gegen den Vater von A einverstanden gewesen. Ihm sei an einer Bloßstellung der Beklagten und des tatsächlichen Vaters nichts gelegen. Diese Möglichkeit hätten die Beklagte und der Vater des Kindes jedoch nicht genutzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach möglichen weiteren schützenswerten Interessen befragt, habe die Beklagte nur angegeben, dass sie nach all dem Streit einfach zu nichts weiter bereit sei. Unter diesen Umständen und unter Abwägung mit den gegenläufigen finanziellen Interessen des Klägers werde die Beklagte durch die Annahme einer Verpflichtung zur Auskunft in dem von ihr angeführten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Privat- und Intimsphäre nicht verletzt.

Weispfenning mahnte, dies zu beachten und sich in Zweifelfällen umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V -  www.dansef.de -

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht"
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 - 244 370
Fax: 0911 - 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de 
www.scho-wei.de
 
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