Zulässigkeit privater Digitalkopien
Die Zulässigkeit privater Digitalkopien nach § 53 I UrhG, kann nicht aus Gründen der Verletzung des Eigentumsrecht gerügt werden, da die Frist zur Überprüfung einer Gesetzesnorm bereits abgelaufen ist, insbesondere weil die Novellierung von Januar 2008 gerade diese Regelung nicht berührte.
Vor dem Bundesverfassungsgericht ging die Beschwerde ein, § 53 I UrhG verletze Eigentumsrechte der in der Musikindustrie tätigen Unternehmer. § 53 I UrhG lässt einzelne Vervielfältigungen von Werken durch private Personen zum eigenen privaten Gebrauch zu, sofern diese nicht Erwerbszwecken dienen. Insbesondere die Musikindustrie muss es deshalb hinnehmen, dass private Digitalkopien von Tonträgern, die von ihnen auf den Markt gebracht wurden, grundsätzlich zulässig sind. Nun wird aufgrund erheblicher Ansatzrückgänge die Verletzung des Eigentumsrechts aus Art.14 I GG durch die Regelung des § 53 I UrhG gerügt. Jedoch wurde die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, denn die Frist von einem Jahr für die Beschwerde in Bezug auf eine Gesetzesnorm ist bereits abgelaufen. Daran ändert insbesondere die Neuerung des Urheberrechts vom Januar 2008 nichts, weil gerade die Regelung über die Zulässigkeit privater Digitalkopien von ihr unberührt blieb. Jedoch schließt das Gericht grundsätzlich nicht aus, dass angesichts der stärkeren Verbreitung von privaten Digitalkopien und den besseren technischen Möglichkeiten bei einer zukünftigen Urheberrechtsnovelle der Gesetzgeber gezwungen ist, den § 53 I UrhG einzuschränken. (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2009 – Az. 1 BvR 3479/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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