Urheberrechtsschutz eines Beschreibungstextes
Ein Sprachwerk ist nur urheberrechtlich geschützt, wenn es eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung ausgeprägt durch fantasievolle und bildhafte Wortwahl aufweist und dadurch ein über die Alltagssprache hinausgehende Schöpfungshöhe erreicht.
Mit einem Beschreibungstext auf seiner Homepage, warb ein DJ für seine Tätigkeit. Derselbe Werbetext wurde auf einer anderen Webseite verwendet. Dagegen wendet sich der DJ mit einem urheberrechtlichen Unterlassungsbegehren. Die Sprachgestaltung von Webseiten – so das Gericht – ist insoweit geschützt, wie diese die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Für die Schutzfähigkeit der dort verwendeten Texte gilt dabei, dass der Stoff sich abseits der üblichen Verwendung einordnen lässt. Dazu gehört insbesondere die individuelle Wortwahl und Gedankenführung ausgeprägt durch fantasievolle und bildhafte Wortwahl. Die Textpassagen sollen erkennbar außerhalb dessen liegen, was als Alltagssprache ständig verwendet wird. Kann dies festgestellt werden sind derartige Sprachwerke vom Urheberrechtsschutz erfasst und des kann Unterlassung der Verwendung dieser Texte verlangt werden. (LG Köln, Urteil vom 12.08.2009 – Az. 28 O 396/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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