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Einbruchdiebstahl und Hausratversicherung: Unverzüglich Stehlgutliste einreichen!

Vorliegend nahm der Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung auf Zahlung von 65.828,98 € in Anspruch. Der Versicherungsnehmer behauptete einen Einbruchdiebstahl am 07.08.2006. Zu dieser Zeit befand er sich mit seiner Familie im Urlaub.


Vorliegend nahm der Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung auf Zahlung von 65.828,98 € in Anspruch. Der Versicherungsnehmer behauptete einen Einbruchdiebstahl am 07.08.2006. Zu dieser Zeit befand er sich mit seiner Familie im Urlaub.

Ein Bekannter entdeckte die Einbruchspuren und benachrichtigte am 08.08.2006 die Polizei. Der Versicherungsnehmer unterbrach seinen Urlaub und führte am 09.08.2006 ein erstes Gespräch mit einem Polizeibeamten, wobei die Erstellung einer Stehlgutliste auf die Zeit nach dem Urlaub zurückgestellt wurde. Der Versicherungsnehmer erhielt von seinem Versicherer mit Schreiben vom 10.08.2006 ein Formular zur Schadenanzeige übersandt, welches dieser am 10.09.2006 ausfüllte und zurücksandte. Der Versicherer verweigerte die Zahlung jedoch wegen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Klägers, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung freigeworden sei. Der Versicherungsnehmer habe nämlich nicht unverzüglich eine vollständige Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht. Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Hannover, welches seine Klage jedoch abwies. Auch die Berufung vor dem OLG Celle blieb erfolglos.

Es könne dahinstehen, ob ein Einbruchdiebstahl und damit ein Versicherungsfall eingetreten sei. Jedenfalls könne die Beklagte sich auf die Obliegenheitsverletzung des Klägers berufen und sei von der Leistungspflicht befreit (§ 21 VHB 92), weil die Stehlgutliste der Polizei per Fax erst am 15.09.2006 und damit nicht mehr unverzüglich zugesandt worden sei. Seit dem vom Kläger behaupteten Einbruchdiebstahl waren zu dieser Zeit bereits mehr als fünf Wochen vergangen. Die Stehlgutliste sei auch nicht ausreichend detailliert gewesen. Der Kläger, dem zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei, könne nicht den Nachweis des fehlenden Verschuldens führen, § 6 Abs. 3 VVG. Zumindest hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass der Polizei die Aufklärung des Einbruchdiebstahls ohne nähere Kenntnisse über die Gegenstände erschwert werde. Dass er eine Stehlgutliste anfertigen müsse, sei ihm durch die Information der Polizei bekannt gewesen.

Allein dadurch, dass es sich vorliegend hauptsächlich um Alltagsgegenstände ohne nähere Individualisierbarkeit handele, könne ein Ausschluss des Fahndungserfolges sich nicht ergeben, zumal die Stehlgutliste vorwiegend Markensachen enthalte.

OLG Celle, 8 U 187/08

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.

 
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