Der BGH entscheidet zugunsten geschädigter Kapitalanleger eines Filmfonds
Der in Insolvenz gegangene Filmfonds war zu Lasten der geschädigten Kapitalanleger bereits im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in wirtschaftliche Schieflage geraten.
Es hatte sich herausgestellt, dass die Produktionsdienstleisterin nicht das ihr von anderen Fondsgesellschaften überwiesene Gelder zurückzahlen konnte und die Erlösausfallversicherung für aufgenommene Produktionen, mit denen die Risiken der Anleger begrenzt werden sollten, nicht - zu Lasten der Anlagebetrugsopfer - abgeschlossen worden war. Bereits darin sehen auch wir unabhängig von prospektrechtlichen Ansprüchen eine eigens zu betrachtende Anspruchsgrundlage.
Entgegen den Vorinstanzen hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes einen Prospektmangel zugunsten geschädigter Anleger unter Aufhebung der Vorinstanzen erkannt. Dieses Urteil halten wir, MJH Rechtsanwälte für hervorhebenswert, da die Vorinstanzen, welche die Gegenteiligen Ansichten vertreten hatten in einem für den Anlegerschutz wesentlichen Punkt korrigiert worden sind.
Der Prospekt war nach Ansicht des BGH in seinem Abschnitt "Risiken der Beteiligung" im Hinblick auf eine dort vorgenommene und mit einer Beispielsberechnung versehene Restrisikobetrachtung (worst-case-Szenario) rechtsfehlerhaft.
Deshalb war es dem Anwalt der Geschädigten gelungen, eine Zurückverweisung in die Vorinstanz zu erstreiten. Dies sollten viele Rechtsanwälte als Ermutigung betrachten, geschädigte Anleger mit Nachdruck zu vertreten. Es kann sich im vorliegenden Fall unseres Erachtens sogar voraussichtlich um einen echten Anlagebetrug zu Lasten der Investoren handeln. Gerade um ggf. auch deliktsrechtliches Verhalten aufzuklären war seitens des BGH zurückverwiesen worden.
Der in Insolvenz gegangene Filmfonds war zu Lasten der geschädigten Kapitalanleger bereits im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in wirtschaftliche Schieflage geraten.
Es hatte sich herausgestellt, dass die Produktionsdienstleisterin nicht das ihr von anderen Fondsgesellschaften überwiesene Gelder zurückzahlen konnte und die Erlösausfallversicherung für aufgenommene Produktionen, mit denen die Risiken der Anleger begrenzt werden sollten, nicht - zu Lasten der Anlagebetrugsopfer - abgeschlossen worden war. Bereits darin sehen auch wir unabhängig von prospektrechtlichen Ansprüchen eine eigens zu betrachtende Anspruchsgrundlage.
Hier ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Haas ggf. auch der Tatbestand der Untreue als deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage im Sinn von § 823 II BGB zu prüfen. Dies könnte die Anzahl der Anspruchsgegner, von welchen Schadensersatz zugunsten der Anleger zu erstreiten ist ggf. sogar noch erhöhen.
Die vor dem BGH vertretenen Anleger hatten, was die Professionalität und Versiertheit ihres Anwaltes belegt, Schadensersatzforderungen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihren Beteiligungen gegenüber der Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank als Mitinitiatorin des Filmfonds geltend gemacht. Dies, weil eine Klage gegen den insolventen Filmfonds von vorne herein prozessual nicht möglich ist und die Forderungen nur im Insolvenzverfahren angemeldet werden können. Dieser Schachzug, der auf ein ausgezeichnetes Rechtsgefühl im Bankrecht schließen lässt, könnte sich nun zu Gunsten der Anlagebetrugsopfer auswirken.
Diese Tochtergesellschaft stellte sich während des Prozessverlaufes dann auch aus Sicht des Gerichtes als prospektverantwortlich heraus. Dies war angenommen worden, weil die Tochtergesellschaft von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potenzieller Vertragspartner unter Optimierung des gesamten Vertragswerkes sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs von der Prospektherausgeberin (Filmfonds) und schließlich der Erstellung des Prospektentwurfs selbst beauftragt worden war.
Schließlich nahm die Tochtergesellschaft noch als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen.
Die Klagen der geschädigten Anleger waren ferner, was ebenso die Spezialisierung der Anwaltskanzlei erkennen lässt, gegen eine weitere Beklagte erstreckt worden.
Die weitere Beklagte des Rechtsstreits war eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die ebenso von den Klägern wegen der behaupteten Fehler bei der vorgenommenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen wurde. Allerdings wurden die Klagen auch seitens des BGH gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft selbst abgewiesen, soweit die Anleger nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung über die Existenz des Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft selbst unterrichtet wurden.
Anders jedoch im Fall eines Anlegers, welcher mit seinem Vermittler über die Existenz des Gutachtens der Wirtschaftsprüfer gesprochen und den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer selbst zur Grundlage seiner Anlageentscheidung gemacht hatte.
Hier hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine Haftung zugunsten des geschädigten Anlegers auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten.
Auch wenn der BGH noch nicht abschließend zugunsten der Kapitalanleger entschieden, sondern vielmehr zur weiteren Sachverhaltsklärung betreffend die Verantwortlichkeit zurück verwiesen hat, stellt die Entscheidung insgesamt einen Erfolg zugunsten des Anlegerschutzes dar. Zudem werden durch diese Entscheidung Anwälte sensibilisiert, dass Schadensersatzansprüche nicht nur „stur" gegen nur einen Anspruchsgegner zu prüfen, sondern, wie in Fällen des Anlagebetruges empfehlenswert, die Rechtsprüfung auf möglichst viele potentielle Gegner zu erstrecken ist. Dies erhöht in Fällen des Anlegerschutzes die Chancen, das verlorene Geld der Anleger zurück zu erhalten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14.06.2007, AZ: III ZR 185/05) ist unter der Homepage des Bundesgerichtshofes einsehbar.
Wir empfehlen - wie auch die vorstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt - geschädigten Kapitalanlegern, schnellstmöglich kompetente und auf derartige Fälle spezialisierte Anwaltskanzleien mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen.
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