Markenware Ed Hardy etc. bei eBay
Derzeit treten gehäuft Abmahnungen wegen des Verkaufs von Markenware bei eBay auf. Insbesondere wird die Verletzung der Marke Ed Hardy gerügt.
Markenware Ed Hardy etc. bei eBay
Unter dieser Marke werden Kleidungsstücke vertrieben, die momentan sehr in Mode sind. Gestützt werden diese Abmahnungen regelmäßig auf das Markenrecht, aber auch auf das Urheberrecht.
Da die Streitwerte im Markenrecht ganz erheblich sind, ziehen diese Abmahnungen eine hohe Kostenfolge nach sich.
Zwei Konstellationen sind zu untersheiden: Zunächst geht es um gefälschte Markenware. Dabei ist zu klären, ob der Abmahner überhaupt darlegen kann, dass es sich um gefälschte Ware handelt. Wer gefälschte Markenware anbietet, kann ggf. deswegen in Anspruch genommen werden. Jedoch können Markenverletzungen lediglich im geschäftlichen Verkehr geltend gemacht werden. Wer bei eBay eindeutig privat handelt, ist markenrechtlichen Ansprüchen nicht ausgesetzt. Jedoch sind die Grenzen zwischen dem rein privaten Handeln und dem geschäftlichen Anbieten fließend.
Zudem kann das Motiv, das auf dem Kleidungsstück abgebildet ist, urheberrechtlich geschützt sein. Urheberrechtsverletzungen können auch Privaten gegenüber durchgesetzt werden. Bedingung dafür ist aber eine ausreichende Schöpfungshöhe des Motivs.
Die entscheidenden Rechtsfragen sind von Laien kaum zu beantworten. Der Betroffene sollte sich also unbedingt rechtlich beraten lassen, um nicht falsch auf die Abmahnung zu reagieren. Dies kann nämlich erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.
Besonders erstaunlich ist für viele Betroffene die zweite Konstellation: Auch echte Markenware darf unter Umständen nicht bei eBay angeboten werden! Wenn es sich nämlich um Ware handelt, die der Hersteller bisher nicht willentlich zum Verkauf in die EU eingeführt hat, ist das Markenrecht an dieser Ware im europäischen Wirtschaftsraum nicht erschöpft. Der Hersteller hat das Recht zu bestimmen, ob seine Ware in der EU gehandelt wird oder nicht.
Typisch ist der Fall, dass Urlauber Markenwaren, die in Europa nicht erhältlich sind, von einem USA-Aufenthalt mitbringen und diese bei eBay verkaufen. Wenn die Kleidungsstücke etc. aber noch nicht in Europa vertrieben werden, liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein Handeln im geschäftlichen Verkehr angenommen werden muss. Dies ist beim Wiederverkauf von Neuwaren oft der Fall, die Frage bedarf im Einzelfall aber einer rechtlichen Überprüfung.
Ein Händler kann sich auch nicht damit verteidigen, er habe die Ware bei einem deutschen oder europäischen Grosshändler bezogen. Wenn dieser Grosshändler nämlich ein Grauimporteur ist, der seine Ware ohne Wissen des Herstellers in den USA oder einem anderen EU-Drittland einkauft, bleibt der Verkauf der Ware rechtswidrig und hierfür kann auch der Einzelhändler haftbar gemacht werden.
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