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Lutz Schroeder
Kanzlei Schroeder
Andreas-Gayk-Straße 7-11
24103 Kiel


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Vorgehen bei Bilderklau, eBay & Co.

Urheberechtsverletzungen an Werbefotografien im Internet sind ein sehr verbreitetes Übel. Sie sind nicht nur ärgerlich, sondern stellen für die Rechteinhaber wie Fotografen, Agenturen und deren Kunden ein ernsthaftes Problem dar.

Vorgehen bei Bilderklau

Problemstellung

Urheberechtsverletzungen an Werbefotografien im Internet sind ein sehr verbreitetes Übel. Sie sind nicht nur ärgerlich, sondern stellen für die Rechteinhaber wie Fotografen, Agenturen und deren Kunden ein ernsthaftes Problem dar. Die verbreitete Unsitte bei Online-Händlern, aufwändige Werbeaufnahmen ohne Erlaubnis ungefragt und vor allem kostenlos in den eigenen Webshop zu integrieren, kostet Fotografen und Bildagenturen potentielle Aufträge. Aus der Erfahrung bei der Betreuung urheberechtlicher Fälle, bei denen die unrechtmäßige Verwendung von Werbefotos und Werbepräsentationen verfolgt wird, wurde deutlich, dass viele Händler keinerlei Unrechtsbewusstsein zeigen. Offenbar hat sich die Meinung durchgesetzt, dass man kein Geld für eine Leistung auszugeben braucht, die im Internet ebenso gut gratis zu haben ist. Dieses Phänomen beklagt die Musikindustrie seit Jahren mit Blick auf die illegalen Internettauschbörsen. Sie geht daher konsequent gegen diesen Missstand vor.

Diejenigen Händler, die eigens Werbefotos erstellen lassen, müssen oftmals sehr schnell feststellen, dass ihre Bilder binnen kurzer Zeit von Wettbewerbern unrechtmäßig übernommen werden. Die beabsichtigte Exklusivität des eigenen Angebotes ist schnell dahin. Es bleibt bei solchen Anbietern oft nur der Eindruck, die Konkurrenz auf eigene Kosten mit Werbefotografien versorgt zu haben. Hersteller von Markenprodukten legen meist besonderen Wert auf eine aufwändige Präsentation ihrer Produkte. Die entsprechenden Fotografien sollen dementsprechend auch nur den lizenzierten Händlern zugute kommen. Bedauerlicherweise werden die Werbeaufnahmen jedoch unkontrolliert durch Händler von Grauimporten oder gar Anbieter von Fälschungen übernommen. Der Markenhersteller finanziert so unfreiwillig die Beschädigung seines Markenimages.

Aus diesen Gründen ist jedem Inhaber von Bildrechten zu raten, Urheberrechtsverletzungen konsequent zu verfolgen.

Immerhin ist eine Urheberrechtsverletzung gem. §§ 105 ff UrhG sogar mit einer Haftstrafe bedroht. Der Gesetzgeber sieht in dem verbreiteten Bilderdiebstahl also alles andere als eine Bagatelle.

Die Rechtsfolgen gibt das Urhebergesetz (UrhG) vor: Ein Urheberrechtsverletzer kann von dem Inhaber der Bildrechte erfolgreich unter anderem auf die Zahlung von Schadensersatz und die zukünftige Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Rechtslage

Fotografien genießen stets urheberrechtlichen Schutz gem. § 72 UrhG, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen ankommt. Die Verwendung fremder Fotografien ohne entsprechende explizite Erlaubnis des Rechteinhabers ist stets illegal. Eine solche Urheberrechtsverletzung berechtigt den Rechteinhaber, von dem Verletzer zu verlangen, die Verletzung zukünftig zu unterlassen und eine angemessene Straflizenz als Schadensersatz zu zahlen. Rechteinhaber ist entweder der Fotograf selbst oder aber ein Unternehmen oder eine Person, die von dem Fotografen die ausschließlichen Rechte an dem Bildmaterial erhalten hat. Diese Rechtevergabe erfolgt meist durch entsprechende Verträge.

Der Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung einer Fotografie wird im Rahmen der sog. Lizenzanalogie berechnet. Dabei wird diejenige Vergütung zugrundegelegt, die der Rechteinhaber von dem Bildnutzer erhalten hätte, wenn beide einen Vertrag über die Nutzung geschlossen hätten. Bei der Berechnung werden die Vergütungsvorschläge der Mittelstandvereinigung für Fotomarketing (MFM) zugrunde gelegt. In der Rechtsprechung sind darüber hinaus gewisse Strafzuschläge anerkannt. Die Lizenzhöhe wird daher durch den Umfang der jeweiligen Bildnutzung im Einzelfall beeinflusst. Praktisch bedeutet dies, dass für die unrechtmäßige Nutzung eines bestimmten Werbefotos im Rahmen eines Webshops oder eines Ebay-Angebotes etwa 150,00 bis 250,00 Euro als Straflizenz an den Rechteinhaber zu zahlen sind. Im Einzelfall konnte RA Schroeder eine Lizenzgebühr von bis zu 1000,00 Euro erstreiten. Dies für die Verwendung eines einzigen Bildes auf der Plattform eBay (Amtsgericht Köln). Verwendet ein Händler mehr als nur ein Bild, was oftmals der Fall ist, erhöht sich in der Regel die Lizenzgebühr.

Der Anspruch des Rechteinhabers auf Unterlassung der zukünftigen Nutzung des unerlaubt verwendeten Werbefotos wird erfüllt, indem der Rechtsverletzer entweder außergerichtlich eine Erklärung abgibt, nach der er für jeden Fall der erneuten Nutzung eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren tausend Euro an den Rechteinhaber zu zahlen verpflichtet ist, oder er wird gerichtlich zur Unterlassung verurteilt, wobei im Fall einer Zuwiderhandlung ein ganz empfindliches Ordnungsgeld oder bis zu zwei Jahre Haft vollstreckt werden.

Rechtliche Vorgehensweise

Der Schadensersatzanspruch und auch der Unterlassungsanspruch werden außergerichtlich im Wege eines Anspruchsschreibens an den Rechtsverletzer geltend gemacht. Der unrechtmäßige Bildnutzer wird darin aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, in der er für jeden Fall, in dem er das Bildmaterial zukünftig nutzt, eine ganz erhebliche Vertragsstrafe verspricht.

Zudem wird er aufgefordert, eine Straflizenz zu zahlen und die Rechtsanwaltskosten auszugleichen, die durch das Tätigwerden meiner Kanzlei entstanden sind.

Die ganz überwiegende Zahl von Urheberrechtsverletzungen wird auf diese Weise außergerichtlich aus der Welt geschafft. Eine außergerichtliche Lösung ist schnell und effektiv. Sie entspricht deshalb auch dem Interesse des Rechteinhabers.

Ein gewisser Teil der Verletzer ist jedoch einer außergerichtlichen Lösung zunächst nicht zugänglich. Hier bietet es sich an, den Unterlassungsanspruch in einem gerichtlichen Eilverfahren vorläufig durchzusetzen. Das Gericht entscheidet dann meist innerhalb von einer Woche, dass eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat und dass der Verletzer diese zu unterlassen hat. Nach dieser gerichtlichen Feststellung der Urheberrechtsverletzung kommt es vielfach doch noch zu einer außergerichtlichen Einigung über die Zahlung des Schadensersatzes und der Anwaltsgebühren.

Der verbleibende Teil der Urheberrechtsverletzungen muss gerichtlich verfolgt werden. Das Prozessrisiko des Mandanten ist dabei als sehr gering einzuschätzen. Eine dokumentierte und belegbare unerlaubte Bildnutzung ist illegal und zieht rechtlich zwingend die aufgezeigten Rechtsfolgen nach sich. Nämlich eine Lizenzzahlung, die Zahlung von Anwaltskosten und die Verurteilung zur zukünftigen Unterlassung. Da Fotografien, wie erwähnt, per se Schutz genießen, sind die Ansprüche dem Grunde nach nicht angreifbar.

Weiterführende Informationen unter
http://www.kanzleischroeder-kiel.de/artikel/urheberrecht/?child=13

Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Kiel
 
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