Angedichtete Affären
Berichte über angedichtete Affären auf der Grundlage von Spekulationen sind unzulässig, weil sie keinerlei Informationswert für die Öffentlichkeit haben und verletzten daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.
Ein Zeitungsartikel über angebliche Liebesaffären einer deutschlandweit bekannten Schlagersängerin verletzt in vorliegendem Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Die Privatsphäre umfasst Angelegenheiten, die aufgrund ihres Informationsgehalts typischerweise als privat eingestuft werden, weil ihre Erörterung als nachteilig und peinlich empfunden wird. Auch wenn sich die fragliche Sängerin öfters in der Öffentlichkeit über ihr Privatleben geäußert hat, muss sie jedoch nicht alle Spekulationen hinnehmen. Aussagen über angedichtete Affären haben keinen Informationswert für die Öffentlichkeit,
so dass die Wiedergabe von substanzlosen Gerüchten regelmäßig unzulässig ist. (LG Berlin, Urteil vom 20.08.2009 –Az. 27 O 529/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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