Herabwürdigender Online-Newsletter
Online-Medien werden vom Schutz der Rundfunkfreiheit erfasst, so dass diese auch den Online-Newsletter als Presseerzeugnis schützt. Herabwürdigende, unwahre und pauschal beleidigende Äußerungen sind jedoch vom grundrechtlichen Schutz ausgenommen.
Ein Online-Newsletter kann nicht unter die Pressefreiheit fallen, da dieses Grundrecht nur körperliche Werke umfasst. Jedoch werden Online-Medien vom Schutz der Rundfunkfreiheit erfasst, so dass diese auch den Online-Newsletter als Presseerzeugnis
schützt. Die Freiheit wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Daher sind herabwürdigende Äußerungen, die außerdem
nicht der Wahrheit entsprechen und lediglich als pauschale Beleidigung anzusehen sind vom grundrechtlichen Schutz der Rundfunkfreiheit ausgenommen. Ebenfalls ist es zu unterlassen, die von einem Bericht Betroffenen namentliche zu nennen, wenn dies unter keinen Umständen gerechtfertigt werden kann. (OLG Köln, Urteil vom 09.09.2009 – Az. 6 U 48/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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