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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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86150 Augsburg


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Gewerbliches Ausmaß beim Auskunftsanspruch

Bei einem Auskunftsanspruch aufgrund von Urheberrechtsverletzungen innerhalb einer Tauschbörse ist es lediglich notwendig, dass der Internet-Service-Provider gewerbsmäßig handelt, die Verletzungshandlung selbst muss nicht gewerbsmäßig sein, denn dies ist keineswegs gesetzlich vorausgesetzt.

Wird ein Auskunftsanspruch eines Rechtsinhabers gegen einen Internet-Service-Provider hinsichtlich der persönlichen Daten
eines Nutzers ermittelten IP-Adresse aufgrund von Urheberrechtsverletzungen innerhalb einer Tauschbörse gelten gemacht, stellt sich die Frage nach dem gewerbsmäßigen Ausmaß. Dabei ist es lediglich notwendig, dass der Internet-Service-Provider gewerbsmäßig handelt, die Verletzungshandlung selbst muss nicht gewerbsmäßig sein, denn dies ist keineswegs gesetzlich vorausgesetzt. Dadurch, dass der Internet-Provider gewerbsmäßig den Zugang zum Internet gewährt, welchen der Nutzer von Tauschbörsen für die rechtsverletzenden Uploads verwendet, ist die Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit beim Auskunftsanspruch erfüllt. Insbesondere muss dies bei offensichtlichen Urheberrechtsverletzungen, wie dem Bereitstellen eines Films in einer Internettauschbörse, genügen. Oft kann nämlich erst nach der Identifizierung des Rechtsverletzers das ganze Ausmaß der Verletzung bestimmt werden. Ein Auskunftsanspruch kann demnach bereits dann bestehen, wenn lediglich eine einzige Datei unerlaubt in Internettauschbörsen angeboten wurde. (LG Bielefeld, Beschluss vom 20.03.2009 – Az. 4 OH 49/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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