Verbot gezielter und abgesprochener Abmahnungen
Ein Vorgehen gegen einen Mitbewerber, das von mehreren Wettbewerbern gezielt und abgesprochen ist, gilt als rechtsmissbräuchlich und ist verboten, insbesondere wenn dem abgemahnten Mitbewerber durch die notwendige Rechtsverteidigung massive personelle sowie finanzielle Belastungen entstehen.
Wird das Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß eines Mitbewerbers von einer Vielzahl von Firmen abgesprochen und gezielt „auf breiter Front“ abgemahnt, so sind die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich. Dieser Rechtsmissbrauch wird insbesondere dann verstärkt, wenn dem abgemahnten Mitbewerber durch die notwendige Rechtsverteidigung massive personelle sowie finanzielle Belastungen entstehen. Auch wenn es sich lediglich um einen relativ geringen Wettbewerbsverstoß handelt, welcher die wettbewerbsrechtliche Relevanzschwelle lediglich unwesentlich überschreitet und durch den auf die Tätigkeiten der Mitbewerbern kaum Auswirkungen entstehen, liegt die Vermutung eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens nahe. Ein Vorgehen gegen einen Mitbewerber, das von mehreren Wettbewerbern gezielt und abgesprochen ist, gilt als rechtsmissbräuchlich und ist verboten. (LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2009 - Az. 327 O 529/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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