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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Miturheberschaft an einem Bauwerk

Schließen sich mehrere Architekten in einem Workshop mit dem Ziel zusammen, ein einheitliches Werk zu schaffen, wirkt die Urhebervermutung zugunsten aller Beteiligten, auch wenn Einzelbeiträge bestimmter Personen geringfügig sind und sich nicht gesondert verwerten lassen.

Schließen sich mehrere Architekten in einem Workshop mit dem Ziel zusammen, ein einheitliches Werk zu schaffen, wirkt die Urhebervermutung zugunsten aller Beteiligten. Das Werk ist jedem beteiligten Architekten zuzurechnen. Diese Urhebervermutung kann auch dadurch begründet werden, dass mehrere Personen auf den Vervielfältigungsstücken oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in üblicher Weise als Urheber bezeichnet sind. Sie werden dann bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber angesehen. Dabei genügt sogar ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zum fraglichen gemeinsam geschaffenen Gesamtwerk. Ein gemeinsames Werk mehrerer Urheber nach § 8 Abs. 1 UrhG liegt daneben auch dann vor, wenn mehrere Personen zunächst ein Werk als gemeinsame Idee entworfen und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die gemeinsame Gestaltungsidee für sich genommen selbständige und voneinander unabhängige schöpferische Einzelbeiträge geleistet haben. Irrelevant ist dabei, ob der jeweilige Beitrag eines der beteiligten Personen sich gesondert verwerten lässt oder nicht. (BGH, Urteil vom 26.02.2009 – Az. I ZR 142/06)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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