Verbot eines NPD-Wahlplakats
Ein Wahlplakat der NPD mit der Aufschrift „Polen-Invasion stoppen!“ ist als Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Personengruppe der Polen zu werten, wobei insbesondere ein Verbot des Plakats das recht auf freie Meinungsäußerung nicht verletzt.
Bei der parteipolitischen Plakatierung im Rahmen der Bundestagswahl wurde von der NPD ein Wahlplakat verwendet, auf dem drei Krähen im Zusammenhang mit einem Geldbündel abgebildet waren, von denen eine auf das Geldbündel einhackte. Das Plakat war zudem mit der Aufschrift versehen: „Polen-Invasion stoppen!“ Das Landratsamt und auch die drauf folgenden Gerichtsinstanzen untersagten die Verbreitung dieses Wahlplakats. Dem Bundesverfassungsgericht wurde dieser Streit im Eilverfahren vorgelegt, damit er noch vor der Wahl zum Bundestag entschieden wird. Allerdings nahm das Bundesverfassungsgericht das Verfahren nicht zur Entscheidung an. Begründet wurde dies damit, dass die Vorinstanz – das Oberverwaltungsgericht – den Rechtsstreit richtig entschieden hätte. Die Verwendung der Wahlplakate ist nämlich als Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Personengruppe der Polen zu werten, wobei insbesondere die mögliche Einschränkung eines Verbots auf die Meinungsfreiheit ausreichend und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt wurde. Die freie Meinungsäußerung ist durch das Verbot des NPD-Plakats nicht verletzt. (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2009 – Az. 2 BvR 2179/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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