Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz
Wird durch die Produktausstattung eine sehr ähnliche Gesamtanmutung von zwei Produkten erzeugt, greift der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz dann ein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehr über die Herkunft des Produkts getäuscht wird.
Wird die Produktausstattung, insbesondere die Verpackung eines Produkts in ihren prägenden Elementen derart an ein Konkurrenzprodukt angeglichen, dass eine sehr ähnliche Gesamtanmutung die Folge ist, kann es sich um unlautere Nachahmung handeln. Eine unterschiedliche Herstellerangabe spricht aber in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung. Allerdings räumt dagegen die Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht aus. Dies kann lediglich dann angenommen werden, wenn der Verkehr die Handelsmarke überhaupt als solche erkennt. Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz greift nur dann und löst einen Unterlassungsanspruch aus, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehr über die Herkunft des Produkts getäuscht wird. (BGH, Urteil vom 22.04.2009 – Az. I ZR 176/06)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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