Äußerung über Vorgänge in einem Großunternehmen
Die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber großen Unternehmen und deren Führungskräften müssen weiter gezogen werden. Andernfalls wäre eine öffentliche Diskussion von aktuellen Ereignissen mit besonderem Öffentlichkeitswert in einer mit der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.
In einem Interview über den Rücktritt eines Aufsichtsratsmitglieds eines Großunternehmens, äußerte sich der Interviewpartner inhaltlich, dass nach seiner Ansicht der Rücktritt nicht freiwillig war und vermutlich im Zusammenhang mit der unsauberen Geschäftsführung zu bringen sei. Dagegen sollte ein Unterlassungsanspruch erlangt werden. Der BGH stellte zunächst fest, dass fragliche Äußerung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im Gesamtzusammenhang gesehen und beurteilt werden muss. Demnach ist sie eine wertende Äußerung und unterliegt dem Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 GG. Bei der Bewertung der Geschäftsfähigkeit und des Rücktritts eines Vorstandvorsitzenden von großen Unternehmen handelt es sich nebenbei noch um einen Vorgang von größtem öffentlichem Interesse. Die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber solchen Unternehmen und deren Führungskräften müssen daher weiter gezogen werden. Andernfalls wäre eine öffentliche Diskussion von aktuellen Ereignissen mit besonderem Öffentlichkeitswert in einer mit Art. 5 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.
(BGH, Urteil vom 22.09.2009 – Az. VI ZR 19/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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