Missbräuchliche Ausnutzung einer amtlichen Stellung
Bietet ein Hoheitsträger Lehrgänge zu Vorbereitung von Prüfungen an, die ebenfalls von der fraglichen Behörde abgenommen werden, muss dieser bei Nachfragen des Prüfungsbewerbers auch Angaben zu den Konkurrenzangeboten zur Prüfungsvorbereitung machen.
Nutzt ein Hoheitsträger seine amtliche Stellung zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken aus, ist darin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen. Bietet ein Hoheitsträger Lehrgänge zu Vorbereitung von Prüfungen an, die ebenfalls von der fraglichen Behörde abgenommen werden, muss dieser bei Nachfragen des Prüfungsbewerbers auch Angaben zu den Konkurrenzangeboten zur Prüfungsvorbereitung machen. Insbesondere wenn der private Wettbewerber sein Angebot beim Hoheitsträger vorgestellt hat, muss auch dieser den Prüfungskandidaten über dieses Angebot informieren. Irrelevant ist auch, wenn der Hoheitsträger die Unwissenheit des jeweiligen Mitarbeiters als Rechtfertigung vorbringt. Er hat dafür zu sorgen, dass der Prüfungsbewerber auch von den privaten Lehrgängen zur Prüfungsvorbereitung Kenntnis erlangt. (BGH, Urteil vom 22.04.2009 – Az. I ZR 176/06)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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