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Falsche Lageangabe des Grundstücks für Fondsbeitritt ursächlich

Am 02.03.2009 stellte der 2. Zivilsenat in seinem Urteil, Az. II ZR 266/07, fest, dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts im Prospekt für die Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ursächlich ist.

Das streitgegenständliche Grundstück war im Prospekt mit der richtigen Anschrift angegeben, aber seine Lage auf einer Planskizze war falsch eingezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von Umständen, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war. Handlungsvarianten sind nicht geeignet, diese Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen zu entkräften, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht. Eine Ausnahme hiervon kann lediglich bei rein spekulativen Investitionen angenommen werden. Die Lage einer Immobilie ist ein für die Bewertung maßgebender Umstand. Sie wirkt sich auf den Vermietungserfolg aus. Daran ändern auch weder eine Mietgarantie noch ein langfristiger Mietvertrag etwas. Die Vermutung ist allerdings grundsätzlich erschüttert, wenn dem Anleger der Prospektmangel bei der Investition bekannt ist. Die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung kann nach der Lebenserfahrung auch fehlen, wenn er für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts objektiv keine Bedeutung hat.

 
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