Doch Teilnichtigkeit eines Darlehensvertrag möglich?
Zwar dürfen sittenwidrige Rechtsgeschäfte in aller Regel nicht mit einem gerade noch zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden, weil sonst der Schutzzweck und die Abschreckungsfunktion des § 138 Abs. 1 BGB unterlaufen würden. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht in den Fällen, in denen sich der Vertragsinhalt nach der Wertung des § 139 BGB in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen und den von der Nichtigkeit nicht berührten Teil aufteilen lässt und die Rechtsfolge der Teilnichtigkeit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Vertragspartner entspricht (BGHZ 107, 351, 355 f.).
So hat der BGH in einer Entscheidung vom 16.12.2008, Az. XI ZR 454/07, die Mitverpflichtung einer Beklagten aus einem Darlehensvertrag in Höhe von 6.000 € für nichtig erkannt. Darüberhinaus hat er festgestellt, dass die Nichtigkeit über den Teilbetrag nicht den gesamten Darlehensvertrag erfasst. Begründung hierfür war, dass es nicht um die teilweise Aufrechterhaltung einer sittlich anstößigen Mithaftungsübernahme geht, sondern um die eines sich aus einem wirksamen Darlehensvertrag und einem nichtigen Schuldbeitritt zusammensetzenden Schuldverhältnisses. Dies steht einer analogen Anwendung des § 139 BGB nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren der kreditgebenden Bank “teilbar” ist. Entscheidend war, dass die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit stattdessen einen Darlehensvertrag in Höhe des nicht sittenwidrigen Teils geschlossen hätten anstatt ganz davon abzusehen. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, das wirksam gekündigte Restdarlehen in Höhe des nicht nichtigen Teils zurückzuzahlen.
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