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Verpflichtung zur ad-hoc-Mitteilung

Mit Datum vom 29.02.2009 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs über die Frage zu entscheiden, wann sich Insiderinformationen so verdichtet bzw. erhärtet haben, dass eine Publizitätspflicht nach § 13 WpHG eintritt. Nach Umsetzung der Vorgaben der Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG sowie der Durchführungsrichtlinie 2003/124/EG mit dem Ziel, den Missbrauch von Insiderwissen durch führzeitige Informationspflichten zu vermeiden, wurde die Veröffentlichungspflicht zeitlich weiter nach vorne verschoben.

Seit der Gesetzesänderung erstreckt sich die unverzügliche Veröffentlichungspflicht von Insiderinformationen i.S.d. § 13 WphG nicht mehr wie in der bis 29. Oktober 2004 gültigen Fassung nur auf die Ergebnisse abgeschlossener Entscheidungsprozesse, sondern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG n.F. schon auf konkrete interne Informationen die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten werden. Damit sind auch Umstände aus dem Vorfeld einer Entscheidung erfasst, wie z.B. Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person, wenn diese internen Informationen im Falle ihres Bekanntwerdens geeignet sind, den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, was dann der Fall ist, wenn die Informationen von einem verständigen Anleger bei seinen Anlageentscheidung berücksichtigt würden. Abzugrenzen hiervon sind jedoch ledigliech subjektive Wertungen und Gerüchte,durch die der Markt gerade nicht beeinflusst werden soll (vgl. Begr. RE BT-Drucks 15/3174 S. 34). Im Falle eines Vorstandswechsel bedeutet dies, dass es nicht mehr darauf ankommt, wann die endgültige Aufsichtsratsentscheidung getroffen wurde, sondern bereits dann wenn der Wunsch das Amt niederzulegen sich zu einer konkreten Tatsache erhärtet hat und einem Entscheidungsträgerd es Unternehmens mitgeteilt wurde. Unbeachtlich ist, ob und mit welchen Folgen die geäußerte Absichtserklärung rechtlich durchsetzbar ist . Die Frage, „wie” der Aufsichtsrat mit der beabsichtigten Amtsniederlegung unternehmerisch und rechtlich umgeht, ist für die bereits entstandene Publizitätspflicht des Unternehmens über das „ob” der Amtsniederlegung unerheblich. Nach Auffassung des BGH stehen dieser weiten Publizitätspflicht auch keine gleichwertigen unternehmerischen Geheimhaltungsinteressen entgegen. § 15 Abs. 3 WphG trägt den Interessen der Unternehmen in sofern Rechnung, als dass in Ausnahmefällen das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen selbst entscheiden kann, ob es die Veröffentlichung von Tatsachen zunächst aufschieben will. Macht es davon Gebrauch, ist die Bundesanstalt hierüber zu informieren. Die Aufsichtsbehörde soll dadurch in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob einerseits vor diesem Zeitpunkt bereits Publizitätspflichten entstanden waren und anderseits ob ab diesem Zeitpunkt die Vertraulichkeit der (nicht mitgeteilten) Insiderinformation gewahrt wurde.

 
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