Persönlichkeitsverletzung durch Bewertungskommentar bei eBay
Bei einem eBay-Bewertungskommentar handelt es sich in der Regel um eine Meinungsäußerung und dieser spiegelt lediglich die persönliche Würdigung eines einzelnen wieder. Daher ist eine solche Äußerung hinzunehmen, weil das Recht auf Meinungsäußerung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in einem solchen Fall überwiegt.
„Handy als „NEU“ angeboten – Handy + Zubehör gebraucht – das nenne ich Betrug.“ Diese Äußerung auf der Internetplattform eBay wurde vorliegend vom Betroffenen Verkäufer als Persönlichkeitsverletzung gesehen. Das Gericht war gegenteiliger Ansicht, da es sich vorliegend insbesondere um eine Meinungsäußerung handelt und nicht um Tatsachenbehauptungen und diese im Fall dem Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorrangig war. Die negative Bewertung eines Produkts sein grundsätzlich die Beurteilung eines Einzelnen und damit eine Meinungsäußerung. Auch die Einstufung als „Betrug“ ist lediglich die Mitteilung einer Rechtsauffassung und gilt als Meinungsäußerung. Die „Beweisführung“, die angeführt wird, eben, dass das Handy gebraucht war, ist zwar eigentlich als Tatsache nachweisbar, jedoch kann der Bezeichnung „gebraucht“ keinesfalls der wirkliche Zustand des Handys entnommen werden. In der Einstufung als „gebraucht“ ist daher auch lediglich eine persönliche Würdigung zu sehen. Daher ist die Äußerung hinzunehmen, weil das Recht auf Meinungsäußerung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht überwiegt. (LG Hannover, Urteil vom 13.05.2009 – Az. 6 O 102/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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